Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers: Bedeutung und Abgrenzung zur Organstellung

Anstellungsvertrag: Abgrenzung zur Organstellung und anderen Regelwerken

Die Organstellung des Geschäftsführers und seine Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis sind von dem Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers abzugrenzen, welches die persönliche Rechtsbeziehung zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer regelt (Innenverhältnis). Eine Bestellung zum Geschäftsführer im gesellschaftsrechtlichen Sinne ist daher grundsätzlich auch ohne Anstellungsvertrag möglich.

Der folgende Beitrag gibt einen Einblick in Bedeutung, Abschluss und Inhalt des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags, der eine Art “Arbeitsvertrag” des Geschäftsführers darstellt.

Anstellungsverhältnis und Anstellungsvertrag

Das Anstellungsverhältnis bildet die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Übernahme der Geschäftsführertätigkeit. Regelmäßig handelt es sich bei dem Dienstverhältnis des Geschäftsführers um ein freies Dienstverhältnis (§ 611 ff. BGB). Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ist aufgrund seiner unternehmerischen Freiheit daher regelmäßig kein Arbeitsvertrag im Rechtssinne. Mit dem Begriff Anstellungsvertrag synonym wird auch Geschäftsführervertrag oder Geschäftsführer-Dienstvertrag verwendet.

Was genau regelt der Anstellungsvertrag?

Der Anstellungsvertrag trifft Regelungen über den Inhalt und die Dauer der Tätigkeit des Geschäftsführers für die GmbH. In diesem werden vor allem Regelungen über den Aufgabenbereich des Geschäftsführers, die Vergütung (Geschäftsführer-Gehalt), den Urlaubsanspruch, etwaige Wettbewerbsverbote oder Kündigungs- und Abfindungsvoraussetzungen verschriftlicht.

Wie entsteht das Anstellungsverhältnis?

Das Anstellungsverhältnis wird mit dem Abschluss eines sogenannten schuldrechtlichen Vertrages (Anstellungsvertrag) zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH begründet. Grundsätzlich bestehen keine besonderen Formerfordernisse für den Anstellungsvertrag. Es genügt ein mündlicher Vertragsabschluss. Allerdings stellt ein mündlicher Anstellungsvertrag als Grundlage für die Tätigkeit eines Geschäftsführers ein Risiko dar und sollte dieser aus Gründen der Rechtssicherheit verschriftlicht werden. Für einzelne Vertragsbestandteile kann allerdings ein Formerfordernis bestehen. Ist der Geschäftsführer auch Gesellschafter, muss im Hinblick auf das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung jedenfalls die Vergütung schriftlich aufgenommen werden.

Wer ist zuständig für den Vertragsschluss?

Für den Vertragsabschluss ist in aller Regel die Gesellschafterversammlung zuständig. Dadurch soll die ordnungsgemäße Willensbildung in der GmbH gesichert werden. Ausnahmsweise kann der Gesellschaftsvertrag (Satzung) eine Zuständigkeit des Aufsichtsrats begründen, der jedoch bei der GmbH als Organ optional ist.

Besteht die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, ist ein ordnungsgemäßer Beschluss zu fassen, durch den eine bestimmte Person vertraglich als Geschäftsführer gebunden werden soll.

Was passiert bei einem unwirksamen oder fehlenden Gesellschafterbeschluss?

Der wirksame Beschluss der Gesellschafterversammlung sollte in der Praxis nicht unterschätzt werden, da ohne diesen ein Abschlussfehler vorliegen kann. Liegt ein unwirksamer Beschluss vor, kann das abgeschlossene Rechtsgeschäft regelmäßig durch eine unkomplizierte Abstandsnahmeerklärung für die Zukunft beendet werden. Unter Umständen kann ein Abschlussfehler zwar nachträglich geheilt werden. Das setzt aber voraus, dass ein Scheitern des Vertrages aufgrund eines formellen Mangels zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde.

Der Vertrag kann trotz des Formfehlers außerdem wirksam sein, sofern beide Parteien den Vertrag über Jahre als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung angesehen haben. Die Umsetzung des Vertrages durch die Aufnahme der Tätigkeit des Geschäftsführers in Kenntnis der Gesellschafterversammlung heilt den Formfehler nicht. Insofern bestehen hohe Anforderungen, um den Formfehler nachträglich zu heilen. Dies unterstreicht die Relevanz eines ordnungsgemäßen Beschlusses für die Praxis.

Wie wird das Anstellungsverhältnis aufgehoben?

Das Verhältnis kann durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Beendigung der GmbH oder mit dem Ableben des Geschäftsführers beendet werden. Es kann aber auch mit dem Eintritt einer vereinbarten Bedingung beendet werden (z.B. Erreichen einer bestimmten Altersgrenze). Die Vereinbarung muss dann allerdings Bestandteil des Anstellungsvertrages sein. Weiterhin besteht die gesetzlich geregelte Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen eines wichtigen Grundes (§ 648a BGB). Im Anstellungsvertrag können auch Gründe aufgenommen und einvernehmlich bestimmt werden, die ein außerordentliches Kündigungsrecht begründen

Mit der Beendigung des Anstellungsvertrages entfallen für den Geschäftsführer alle darin geregelten zukünftigen Vergütungsansprüche. Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses muss von dem Widerruf der Bestellung (§ 38 GmbHG) abgegrenzt werden (Widerruf der Organstellung).

Wie lässt sich die zeitliche Dauer des Anstellungsvertrages regeln?

Die Vertragslaufzeit des Anstellungsvertrages kann grundsätzlich durch die Parteien frei verhandelt werden. Der Vertrag kann daher befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Im Rahmen eines unbefristeten Vertrages empfiehlt sich die Verschriftlichung einer Regelung zur Kündigungsfrist, um Rechtssicherheit zu erhalten. Abgesehen von der vertraglichen Kündigungsfrist besteht für den Geschäftsführer eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen gemäß § 622 BGB.

Ergeben sich die Pflichten für den Geschäftsführer erst aus dem Anstellungsvertrag?

Unabhängig von dem Anstellungsvertrag ergeben sich die Pflichten für den Geschäftsführer bereits aus seiner Stellung als Organ der GmbH. Der Geschäftsführer verpflichtet sich mit Abschluss des Anstellungsvertrages, die Organstellung zu übernehmen und für einen festgelegten Zeitraum zu behalten. Regelmäßig wird vertraglich eine Verschwiegenheitspflicht, ein Zustimmungsvorbehalt bei Nebentätigkeit oder ein Wettbewerbsverbot geregelt. Der Geschäftsführer muss der GmbH grundsätzlich seine vollständige Arbeitskraft zur Verfügung stellen, wobei er nicht an feste Arbeitszeiten gebunden ist. Der Anstellungsvertrag kann eine Vereinbarung enthalten, die eine nebenberufliche Amtstätigkeit des Geschäftsführers regelt und an eine bestimmte Arbeitszeit geknüpft ist. Der Anstellungsvertrag kann dem Geschäftsführer also weitergehende Pflichten auferlegen als das Gesetz oder die Satzung dies tun.

Als Inhaltsbestandteil des Anstellungsvertrages können allerdings auch organschaftliche Pflichten aufgenommen werden. Häufig verpflichtet sich der Geschäftsführer zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die dem Gesetz, der Satzung und (eventuell) der Geschäftsordnung entspricht – dies gilt aber auch ohne Anstellungsvertrag. Bei Verletzung der Pflichten aus dem Anstellungsvertrag mach der Geschäftsführer sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

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Informationsrecht des Gesellschafters in der GmbH

Informationsrecht nach § 51a GmbH-Gesetz:
Wer ist berechtigt und wie wird das Informationsrecht ausgeübt?

Gesellschafter einer GmbH sind zwar Inhaber von Rechten und Pflichten, jedoch oftmals nicht an dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb beteiligt. Die täglichen kaufmännischen Entscheidungen werden innerhalb der GmbH durch den Geschäftsführer getroffen. Nur im Einzelfall ist, je nach vertraglicher Ausgestaltung, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich.

Mindestens einmal im Jahr ist zudem eine „ordentliche“ Gesellschafterversammlung erforderlich, auf der insbesondere der vergangene Jahresabschluss von der Geschäftsführung vorgestellt und von den Gesellschaftern festgestellt – also „abgesegnet“ – werden muss.

Vor allem, wenn der Gesellschafter nicht Teil der Geschäftsführung ist, kann allerdings das Bedürfnis nach weitergehenden Informationen betreffend den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft entstehen. So kann es z.B. ein besonderes Bedürfnis nach einer Prüfung bestimmter Vorgänge geben oder etwa die Notwendigkeit einer unterjährigen Einsichtnahme in die geschäftlichen Zahlen und Parameter. Der Informationsfluss zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ist von großer Bedeutung, um als Gesellschafter seine Aufgaben erfüllen und sachgerechte Entscheidungen treffen zu können.  Auch im Fall eines Gesellschafterstreits können Informationen bedeutsam sein.

1. Wer kann das Recht ausüben?

Anknüpfungspunkt ist die rechtliche Stellung als Gesellschafter, sodass ausgeschiedene Gesellschafter keinen Anspruch mehr aus § 51a GmbH-Gesetz herleiten können.

Das Informationsrecht unterstützt den Gesellschafter bei der Wahrnehmung anderer Rechte, wobei insbesondere das Stimmrecht in der Gesellschaftsversammlung hervorzuheben ist. Es kann jedoch auch jederzeit unabhängig vom Stimmrecht ausgeübt werden. Es stellt daher ein elementares Recht des Gesellschafters dar, das nicht ausgeschlossen oder weitreichend eingeschränkt werden kann.

2. Wie kann ein Gesellschafter das Recht ausüben? Muss die Anfrage schriftlich gestellt werden?

Zur Ausübung des Rechts ist ein entsprechendes Informationsverlangen des Gesellschafters notwendig, das sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Der Anspruch auf Information kann dabei zu jeder Zeit und an jedem beliebigen Ort eingefordert werden, also sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung. Anspruchsgegnerin des Informationsverlangens ist die Gesellschaft, es ist daher an sie zu adressieren. Daran werden jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Geschäftsführer die Anfrage als Informationsverlangen gegen die durch ihn vertretene Gesellschaft werten kann.

Eine Begründung muss die Ausübung des Informationsrechts nicht enthalten.

3. Muss die Geschäftsführung inhaltlich antworten oder dem Gesellschafter nur Zugang zu Informationen gewähren?

Gemäß § 51a Absatz 1 GmbHG haben die Geschäftsführer „jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.“ Unter „unverzüglich“ versteht man ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern.

Das Informationsrecht gliedert sich nach dem Wortlaut des § 51a GmbH-Gesetz in ein Auskunfts- und ein Einsichtsrecht des Gesellschafters. Daher muss dieser in seinem Informationsverlangen zum Ausdruck bringen, welches der beiden Rechte aus § 51a GmbH-Gesetz geltend gemacht werden soll.

Die Informationsmittel der Auskunft und Einsicht stehen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander. Sie können jeweils einzeln, aber auch in Kombination geltend gemacht werden.

a. Einsichtsrecht: Was ist davon erfasst? Wo und wann kann der Gesellschafter Einsicht nehmen? Gibt es einen Anspruch auf Übersendung von Kopien?

Über das Einsichtsrecht erhält der Gesellschafter das Recht auf Zugang zu den Büchern und „Schriften“ (also Unterlagen) der Gesellschaft, sofern er es verlangt.  Unter Bücher und Schriften fallen sämtliche Geschäftsunterlagen der eigenen GmbH, worunter sowohl in Papierform als auch durch elektronische Medien gespeicherte Daten gefasst sind.

Die GmbH ist grundsätzlich verpflichtet, die Einsichtnahme in ihren Geschäftsräumen zu gewähren. Im Einverständnis aller Beteiligten kann sie aber auch in einer Zweigniederlassung, einem Rechenzentrum oder in den Büroräumen eines Steuerberaters erfolgen, sofern sich die gegenständlichen Unterlagen dort befinden. Der Gesellschafter kann jedoch nicht verlangen, dass die jeweiligen Unterlagen zu seiner Privat- oder Gewerbeadresse übersendet werden.

In zeitlicher Hinsicht schreibt das Gesetz eine „unverzügliche“ Gestattung der Einsicht durch den Geschäftsführer vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gewährung der Einsicht unter Umständen den täglichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft beeinträchtigen kann. In der Regel ist daher eine vorherige Ankündigung des Gesellschafters sowie eine Terminvereinbarung mit den Geschäftsführern angezeigt.

Einer Begründung für die Einsichtnahme bedarf es grundsätzlich nicht. Insbesondere muss das Einsichtsbegehren nicht sachlich konkretisiert werden.

Die Kosten der Einsichtnahme trägt die GmbH, da sie zur Gewährung der Einsicht gesetzlich verpflichtet ist. Das Recht auf Einsicht soll eine effektive Kontrolle gewährleisten. Es ist dem Gesellschafter daher in der Regel erlaubt, Abschriften zu nehmen oder Notizen abzufertigen. Zusätzlich ist ihm auch das Anfertigen von Kopien auf eigene Kosten gestattet.

b. Auskunftsrecht: Umfang und Art der Auskunft

Das Auskunftsrecht bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Es umfasst sämtliche unternehmerischen und sonstigen Tätigkeiten der Gesellschaft, ihre Beziehungen zu Dritten, aber auch solche Informationen, die mit der Beteiligung des Gesellschafters in Verbindung stehen. Lediglich rein persönliche Angelegenheiten des Geschäftsführers oder der Mitgesellschafter sind nicht von dem Recht umfasst.

Die Auskunft kann sowohl mündlich als auch schriftlich erteilt werden.  Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Geschäftsführers, ob das Auskunftsverlangen schriftlich oder mündlich beantwortet wird. Die Form richtet sich jedoch auch nach dem Informationsbedürfnis des Gesellschafters im Einzelfall. Daher ist eine schriftliche Auskunft zu erteilen, sofern eine Antwort in mündlicher Form das Auskunftsverlangen des Gesellschafters nicht mehr zweckgerecht befriedigen kann.

Wie ausführlich die Antwort auf das Auskunftsverlangen erfolgen muss, hängt von der Genauigkeit der Frage ab. Ist das Auskunftsverlangen allgemein gehalten, so kann auch die Antwort darauf allgemein bleiben.

Die Geschäftsführer sind jedenfalls dazu verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen. Für das Vollständigkeitskriterium muss die Antwort auf das Informationsbegehren inhaltlich nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn und Zweck der Frage gerecht werden. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass gerade der uninformierte Gesellschafter seine Frage aufgrund des Informationsdefizits oft unpräzise formuliert.

In der Praxis bezieht sich das Auskunftsverlangen häufig auf die Planrechnungen der Geschäftsführung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH oder auch auf Gehälter von Mitarbeitern und Geschäftsführern. Es muss im Gegensatz zu dem Einsichtsverlangen von dem Gesellschafter sachlich konkretisiert werden.

Hinsichtlich der Kostenfrage ist zu differenzieren. Die Kosten für die Anfrage trägt der Gesellschafter selbst. Die Gesellschaft muss jedoch für die Kosten aufkommen, welche durch die Auskunftserteilung entstehen.

4. Schranken des Informationsrechts: In welchen Fällen kann die Geschäftsführung die Auskunft verweigern? Muss sie dafür einen Gesellschafterbeschluss einholen?

Unter bestimmten Umständen kann das Informationsrecht jedoch eingeschränkt werden. Gemäß § 51a Absatz 2 Satz 1 GmbH-Gesetz darf der Geschäftsführer die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Für die Verweigerung bedarf es eines Beschlusses der Gesellschafter (§ 51a Absatz 2 Satz 2 GmbH-Gesetz).

Ein gesellschaftsfremder Zweck ist anzunehmen, sofern der verfolgte Zweck nicht den mitgliedschaftlichen Interessen des Gesellschafters oder der Förderung des Unternehmensinteresses dient. In der Praxis stellen oftmals die Wahrnehmung des Informationsrechts für Strafanzeigen gegen den Geschäftsführer oder einen Gesellschafter, das Weitergeben von Informationen an die Presse oder zum Zwecke von Konkurrenzinteressen gesellschaftsfremde Zwecke dar.

Die nach dem Gesetz erforderliche Besorgnis liegt vor, wenn eine zweckwidrige Informationsverwendung unter vernünftigen Abwägungen wahrscheinlich erscheint. Jedoch ist die unverzügliche Einholung eines Gesellschafterbeschlusses für eine rechtmäßige Verweigerung unabdingbar. Der Geschäftsführer muss sich seine Verweigerung also durch Gesellschafterbeschluss bestätigen lassen. Das Fehlen eines Gesellschafterbeschlusses führt daher immer zu einer rechtswidrigen Verweigerung.

5. Rechtliche Folgen einer unzulässigen Verweigerung

Aus einer unrechtmäßigen Verweigerung von Auskunft oder Einsicht gegenüber Gesellschaftern können sich für die Beteiligten Konsequenzen ergeben. Eine Verweigerung des Informationsersuchens ohne Einholung eines Gesellschafterbeschlusses kann eine schwere Pflichtverletzung des Geschäftsführers darstellen und ggf. zu einer außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags und einer Abberufung als Geschäftsführer führen. Es kann unter Umständen ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer entstehen.

Der Gesellschafter kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft geltend machen. Ob solche Ansprüche in Betracht kommen, ist rechtlich allerdings umstritten.

Für den Gesellschafter kommt primär aber die Durchsetzung des Informationsrechts über ein sogenanntes Informationserzwingungsverfahren in Betracht. Dabei kann gemäß § 51b GmbH-Gesetz eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, sofern die Verweigerung der Information unzulässig war.

Auch kann der Gesellschafter Anfechtungsklage gegen den Verweigerungsbeschluss erheben, sofern ihm die Information unzulässigerweise verweigert wurde und sie für seine Beschlussfassung relevant war.

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Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten

Schon in privatwirtschaftlichen Unternehmen mit nur fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gebildet werden. Betriebsräten stehen sogenannte Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zu.

Der nachfolgende Beitrag nimmt ein arbeitsgerichtliches Urteil zur Anordnung ortsunabhängigen Arbeitens („mobile working“) zum Anlass, die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten vorzustellen und aktuelle Rechtsfragen zu beantworten.

Was bedeutet Mitbestimmung und Mitwirkung des Betriebsrates?

Die betriebliche Mitbestimmung stellt das Erfordernis auf Seiten des Arbeitgebers dar, bei bestimmten Handlungen den Betriebsrat zu beteiligen. Anders als bei der Mitwirkung ist der Arbeitgeber bei der Mitbestimmung zwingend an die Beteiligung des Betriebsrates gebunden und kann ohne sie bestimmte Maßnahmen per se nicht ergreifen. Dabei kann die Form der notwendigen Beteiligung im Einzelfall sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. So gibt es Beteiligungen in Form einer Anhörung, einer gemeinsamen Einigung und sogar in Form eines Zustimmungserfordernisses. Welche Form der Beteiligung einschlägig ist, ergibt sich jeweils aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Worauf erstreckt sich die betriebliche Mitbestimmung?

Die betriebliche Mitbestimmung erstreckt sich auf vier Bereiche:

  • Der Betriebsrat hat nach § 87 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten. Dieses umfasst allgemeine Verhaltensregeln am Arbeitsplatz wie Kleidungsvorgaben oder die Ausweisung von Pausenbereichen, aber auch die spezifische Ausgestaltung der Arbeitszeit sowie Art und Höhe der Entgeltzahlung. Hier ist grundsätzlich eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erforderlich. Können sich beide Parteien nicht einigen, so entscheidet eine Einigungsstelle.
  • Für spezifisch technische Organisationsabläufe ist dem Arbeitgeber nach § 90 BetrVG eine Unterrichtungs- und Beratungspflicht gegenüber dem Betriebsrat auferlegt worden. Sobald also Betriebsräume umgebaut, technische Anlagen verändert oder neu angeschafft oder Betriebsabläufe umgestellt werden, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat darüber zu informieren und gemeinsam mit ihm auf „menschengerechte“ Arbeitsgestaltung hinzuwirken.
  • Bei personellen Angelegenheiten hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte. Im Rahmen der Berufsausbildung beraten sich Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam und dem Betriebsrat stehen Vorschlagsrechte zu (siehe § 96 ff. BetrVG). Die Wirksamkeit einer Kündigung als Einzelmaßnahme erfordert stets zumindest die Anhörung des Betriebsrates (§ 102 BetrVG). Ab einer Unternehmensgröße von mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist sogar jede Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zustimmungspflichtig. Im Rahmen der übrigen Personalplanung steht dem Betriebsrat ein Unterrichtungsrecht zu.
  • Letztlich steht dem Betriebsrat auch bei Betriebsänderungen, also bei wirtschaftlichen Angelegenheiten, ein Beratungs- und Unterrichtungsrecht zu. Dies erlangt zum Beispiel im Falle der Erstellung eines Sozialplans bei beabsichtigtem Stellenabbau Bedeutung.

Ist die Anordnung von mobilem Arbeiten mitbestimmungspflichtig?

In einem aktuellen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen) über die betriebliche Mitbestimmung bei der vorübergehenden Anordnung von mobilem Arbeiten („mobile working“) zu entscheiden (LAG Hessen, Beschluss vom 18.6.20205 TaBVGa 74/20). Zum Schutz vor Infektionen am Arbeitsplatz während der Corona-Pandemie hatte ein Unternehmen ein Arbeitsmodell eingeführt, welches ortsunabhängiges Arbeiten ermöglichen sollte. Dabei sollte die Arbeit von außerhalb des Betriebs immer wochenweise anzuordnen und bei Bedarf entsprechend verlängerbar sein.

Das LAG Hessen sah hierin allerdings keine (soziale) mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Eine allgemeine Frage der Betriebsordnung oder des Verhaltens im Betrieb sah das Gericht nicht als gegeben an, da es sich um eine untrennbare Verknüpfung mit der Erbringung von Arbeitsleistung handele. Weisungen, die nämlich nur die Arbeitspflicht konkretisieren, unterliegen keiner Mitbestimmungspflicht. Ebenso fehlte es nach dem Landesarbeitsgericht an Anhaltspunkten, eine „technische Einrichtung“ zur Überwachung der Arbeitszeit oder eine „Gefährdung“ von Arbeits- und Gesundheitsschutzvorkehrungen anzunehmen, wodurch eine Mitbestimmungspflicht hätte begründet werden können.

Ebenfalls sei es zweifelhaft, ob es sich bei der Einführung von Telearbeit um eine mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme handeln könne. Mit Blick auf die Freiwilligkeit und den vorübergehenden Charakter der Maßnahme wurde dies abgelehnt. Obwohl noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob die Anordnung von Telearbeit eine „Versetzung“ darstellen könnte, dürfte dies bei Beibehalt des Aufgabengebietes und bloß vorübergehender Ortsänderung wohl eher fernliegen. Da auch Arbeitszeiten und Entgeltbedingungen nicht berührt waren, wurde das Mitbestimmungserfordernis insgesamt abgelehnt.

Was müssen Arbeitgeber mit Betriebsräten beachten?

Dort, wo nur die Konkretisierung der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung betroffen ist, ohne, dass hierdurch Veränderungen von Arbeitszeiten, Arbeitsschutzstandards und Entgeltzahlungen zu befürchten sind, ist eine betriebliche Mitbestimmung des Betriebsrates in der Regel nicht erforderlich. Bei einer nur wochenweise angeordneten Telearbeit mit Verlängerungsoption bei betrieblichem Bedarf besteht daher kein Mitbestimmungserfordernis.

Im Einzelfall kann die anwaltliche Überprüfung der Frage, ob dem Betriebsrat Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte zustehen, sinnvoll sein. Personelle Einzelmaßnahmen können beispielsweise unwirksam sein, wenn der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß eingebunden wird.

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Wer trägt Ermittlungskosten bei Compliance-Verstößen?

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung zu der Frage positioniert, wer angefallene Ermittlungskosten bei Compliance-Verstößen in Arbeitsverhältnissen zu tragen hat (BAG, Urteil vom 29. April 2021 – 8 AZR 276/20). Konkret ging es darum, ob Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber die Kosten für die Aufklärung von Compliance-Verstößen ersetzen müssen, wenn die angestellten Ermittlungen tatsächlich Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zutage fördern.

Was ist vorgefallen?

Bei dem Arbeitnehmer handelte es sich um einen leitenden Angestellten aus dem Bereich der Unternehmensführung mit einem Jahresbruttoverdienst von ca. EUR 450.000,00. Nachdem das Unternehmen mehrere anonyme Hinweise wegen möglicher Compliance-Verstöße des Arbeitnehmers erhalten hatte, schaltete es eine auf Compliance-Ermittlungen spezialisierte Anwaltskanzlei ein, um dem Verdacht nachzugehen.

Die Ermittlungen ergaben, dass der Arbeitnehmer mehrere Personen auf Kosten des Unternehmens – ohne, dass hierfür eine dienstliche Veranlassung bestand – zum Essen eingeladen hatte. Zudem hatte der Arbeitnehmer ohne Wissen oder Einverständnis des Arbeitgebers Reisekosten zu Champions-League Spielen des FC Bayern München zu dessen Lasten abgerechnet.

Die Ermittlungstätigkeiten stellte die Anwaltskanzlei dem Arbeitgeber mit mehr als EUR 200.000 in Rechnung.

Dem Arbeitnehmer wurde daraufhin fristlos gekündigt. Er erhob Kündigungsschutzklage, welche jedoch rechtskräftig vom Arbeitsgericht abgewiesen wurde.

Das Arbeitsgericht hatte sich auch mit einer Widerklage des Arbeitgebers zu befassen. Zunächst vergeblich vertrat der Arbeitgeber die Auffassung, der Arbeitnehmer habe die Ermittlungskosten zu ersetzen. Der Arbeitgeber berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach unter Umständen bei dem Arbeitgeber angefallene Detektivkosten durch den Arbeitnehmer zu ersetzen sind. Der Arbeitnehmer berief sich hingegen auf den Grundsatz aus § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG, wonach bei arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen hat. Dieser Grundsatz findet auch auf außergerichtliche arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen in der Regel Anwendung.

Im vom Arbeitgeber angestrengten Berufungsverfahren änderte das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise ab und sprach dem Arbeitgeber immerhin einen Teil der Kosten, die bis zum Ausspruch der Kündigung anfielen – EUR 66.500,00 – zu.

Gegen diese Entscheidung wiederum legte der Arbeitnehmer Revision zum Bundesarbeitsgericht ein.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision in vollem Umfang statt und wies die Widerklage des Arbeitgebers zurück. Zwar stellte das Gericht fest, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich die durch den Einsatz einer spezialisierten Kanzlei anfallenden Kosten vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen kann, sofern der begründete Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers besteht. Der Schadensbegriff aus § 249 Abs. 1 BGB umfasst insoweit auch die Aufwendungen, die der Arbeitgeber zur Abwendung erheblicher Nachteile tätigt. Der Grundsatz aus § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG steht diesem Anspruch nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen.

Jedoch fehlte es seitens des Arbeitgebers laut dem Gericht an substantiierten Darlegungen hinsichtlich der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten. Der Arbeitgeber hat nicht hinreichend dargelegt, welche konkreten Tätigkeiten und Ermittlungen zu welchem Zeitpunkt und in welchem zeitlichen Umfang wegen welchen konkreten Verdachts gegen den Arbeitnehmer ausgeführt wurden.

Was sollten Arbeitgeber bei dem Verdacht auf Compliance-Verstöße tun?

Mit dem Urteil stellt das Bundesarbeitsgericht erstmals Maßstäbe auf, die Arbeitgeber beachten müssen, wenn sie Compliance-Verstöße ihrer Mitarbeiter vermuten und Ermittlungen anstellen. Um der Darlegungs- und Beweislast in einem Gerichtsverfahren zu genügen, sollten Arbeitgeber darauf achten, im Zuge einer veranlassten Ermittlung die Zweckmäßigkeit der jeweiligen Maßnahme zu genau prüfen und diese auch akribisch zu dokumentieren. Ermittlungsmaßnahmen und damit verbundene Kosten, die sich im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen, könnten aus dem möglichen Erstattungsanspruch ausgenommen sein.

Es kann sinnvoll sein, schon während der laufenden Ermittlungen auf das Arbeitsrecht spezialisierte Anwälte in das Verfahren einzubinden, um möglich Fehler zu vermeiden.

Gern beraten unsere im Wirtschaftsrecht tätigen Anwälte und Fachanwälte Sie zu arbeitsrechtlichen Themen und im Zusammenhang mit Compliance-Verfahren. Sprechen Sie uns bei Bedarf einfach an!

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VON ALLWÖRDEN begleiten Schreiber & Tholen Medizintechnik GmbH bei Veräußerung an GAT Group

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte begleiten Veräußerung der Schreiber & Tholen Medizintechnik GmbH an die Global Assistive Technology Group

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte haben die Verkäuferseite bei der Veräußerung der Schreiber & Tholen Medizintechnik GmbH beraten. Die Schreiber & Tholen Medizintechnik GmbH ist spezialisiert auf den Vertrieb medizintechnischer Anlagen und Geräte für den Bereich der Neurologie.

Die Veräußerung erfolgte an die Global Assistive Technology Group (GAT) mit Sitz in Heidelberg und wurde noch im Jahr 2020 vollzogen. Die Käuferseite wurde beraten durch die Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt.

Hinweis

Sämtliche Mitteilungen über Mandate und Mandanten erfolgen ausschließlich nach Absprache mit den Betroffenen.

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Mängelbeseitigungskosten beim Immobilienkauf – BGH bestätigt Ersatzfähigkeit auch ohne Durchführung der Mängelbeseitigung

Schadensersatz beim Immobilienkauf

Aktuelle Entscheidung des BGH vom 12.03.2021 – Immobilienkäufer können weiterhin fiktive Mängelbeseitigungskosten einklagen

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Immobilienkaufverträgen zuständige V. Zivilsenat des BGH hat heute entschieden, dass Käufer von Häusern oder Wohnungen bei Mängeln an der Immobilie weiterhin ihren Schadensersatz anhand der voraussichtlich entstehenden (fiktiven) Mängelbeseitigungskosten berechnen können (Urteil vom 12.03.2021 – V ZR 33/19). Dies bedeutet, dass der Käufer eines Grundstücks im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung den Ersatz der für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Kosten verlangen kann, unabhängig davon, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird. Vorausgegangen war dieser Entscheidung eine divergierende Rechtsprechung zwischen verschiedenen Senaten des BGH zur Frage, ob fiktive, also bislang nicht aufgewendete Mängelbeseitigungskosten im Wege des Schadensersatzes eingeklagt werden können oder Mängelbeseitigungskosten erst eingeklagt werden können, wenn sie tatsächlich angefallen sind.

Die Vorgeschichte – Divergierende Rechtsprechung des V. und VII. Zivilsenats des BGH

Der VII. Zivilsenat des BGH hatte eine fiktive Schadensberechnung im Werk- und Architektenrecht mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 (Urteil vom 22. Februar 2018 – VI ZR 46/17) für das Werkvertragsrecht abgelehnt. Für (Immobilien-)Kaufverträge gingen die Rechtsprechung und auch der V. Zivilsenat des BGH hingegen bereits zuvor davon aus, dass der Käufer einer Immobilie fiktive Mängelbeseitigungskosten unabhängig davon einklagen kann, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird. An dieser Rechtsprechung hat der V. Zivilsenat festgehalten.

Der Sachverhalt

Die Kläger hatten von dem Beklagten eine Eigentumswohnung erworben. Da es vor dem Verkauf Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung gab, die dem Verkäufer bekannt waren, wurde im notariellen Kaufvertrag aufgenommen, dass der Verkäufer verpflichtet ist, erneute Feuchtigkeitsschäden auf seine Kosten zu beheben, wenn es innerhalb eines bestimmten Zeitraums erneut zur Feuchtigkeitsbildung kommen sollte. Nach Übergabe der Wohnung trat dann erneut Feuchtigkeit in der Wohnung auf und die Kläger forderten den Beklagten auf, die Schäden zu beseitigen, was der Beklagte ablehnte. Mit ihrer Klage machten die Kläger voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten abzüglich der Umsatzsteuer sowie ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend und wollten zusätzlich festgestellt wissen, dass der Beklagte ihnen weitere, im Zusammenhang mit der Feuchtigkeitsbildung entstehende Schäden ersetzen muss.

Die Entscheidungsgründe

Der V. Zivilsenat des BGH hob in seiner Entscheidung die Unterschiede zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht hervor. Für den Käufer einer Immobilie ist es nach Auffassung des Senats unzumutbar, die beabsichtigte Mängelbeseitigung vorzufinanzieren, denn anders als im Werkvertragsrecht sieht das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht keinen Vorschussanspruch für den Käufer einer Immobilie vor.

Deshalb kann der Käufer einer Immobilie bereits vor Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten auch zukünftig seinen Schadensersatzanspruch einklagen – allerdings ohne die Umsatzsteuer. Diese kann als Zahlungsanspruch erst eingeklagt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Insoweit kann der Käufer allerdings mit einem Feststellungsantrag gerichtlich feststellen lassen, dass der Verkäufer ihm weitere Schäden aus dem Schadensereignis ersetzen muss.

Die zunächst angedachte Vorlage der Frage, ob fiktive Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz statt der Leistung eingeklagt werden können, an den Großen Zivilsenat des BGH ist nach dem heutigen Urteil nicht mehr erforderlich, da die Divergenz zwischen den beiden Senaten mit den Besonderheiten des Kauf- und Werkvertragsrecht gerechtfertigt werden kann.

Die Entscheidung bringt Klarheit und Rechtssicherheit für die Käufer von Immobilien und ist zu begrüßen.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern bei immobilienrechtlichen Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit Immobilienkaufverträgen.

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Verdachtskündigung im Arbeitsrecht – neue Entwicklungen in der Rechtsprechung

Entwicklungen zur Verdachtskündigung

Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung zu verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungen unterliegt stetigen Entwicklungen. Dieser Beitrag behandelt eine aktuelle Rechtsfortbildung im Zusammenhang mit Verdachtskündigungen.

Verdachtskündigung oder Tatkündigung?

Die Verdachtskündigung durch einen Arbeitgeber unterscheidet sich grundlegend von der Tatkündigung: Während die arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen bei einer Tatkündigung erwiesen und aus Sicht des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess nachweisbar sein müssen, erfolgt eine Verdachtskündigung auf eine bloße Vermutung, also auf den „Verdacht“ hin, der Arbeitnehmer habe sich ein erhebliches Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen. Denn schon der dringende Verdacht einer Pflichtverletzung kann unter Umständen einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen, wenn dadurch die Vertrauenswürdigkeit und die persönliche Eignung eines Arbeitsnehmers derart beeinträchtigt werden, dass es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfristen zu beenden.

Welche Voraussetzungen hat eine Verdachtskündigung?

Eine wirksame Verdachtskündigung setzt zunächst voraus, dass ein auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht besteht. Dieser Verdacht muss „dringend“ sein, es muss also eine große Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der Verdacht zutrifft. Dies wird zumindest dann nicht der Fall sein, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung alternative Erklärungen für das Geschehen in Betracht kommen. In der Praxis ist es daher regelmäßig erforderlich, dass Arbeitgeber so gut wie möglich eine Sachverhaltsaufklärung betreiben.

Weiterhin muss der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu dem Tatverdacht angehört werden. Es muss eine Gelegenheit geboten werden, sich – im Sinne einer Unschuldsvermutung – zu den konkreten Vorwürfen zu äußern und entlastende Umstände vorzutragen. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt eine Darstellung des aufklärungsbedürftigen Sachverhaltes gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer voraus.

Der Verdacht muss sich zudem auf eine erhebliche Pflichtverletzung beziehen. Es stellt sich daher die Frage, ob eine fristlose Kündigung als verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt wäre, wenn der zugrundeliegende Verdacht der Wahrheit entspräche und beweisbar wäre.

Was wurde zur Verdachtskündigung entschieden?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung zu dieser Thematik positioniert (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.12.2019 – 7 Sa 557/19). Dabei ging es um die außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters der Parkraumbewirtschaftung, der verdächtigt wurde, rechtswidrige Vorteile durch unberechtigtes Erschleichen von Anwohnerparkausweisen erlangt zu haben.

In ausdrücklicher Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil v. 31.01.2019 – 2 AZR 426/18) wurde die Verdachtskündigung als personenbedingte und nicht als verhaltensbedingte Kündigung qualifiziert. Denn wie auch bei einer personenbedingten Kündigung wegen einer Langzeiterkrankung handelt es sich um einen Grund, der in der Person des Arbeitnehmers liegt, da als Begründung ein mutmaßliches und nicht ein erwiesenen Verhalten dient. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass sich die Dringlichkeit eines Verdachts aus dem Vorliegen mehrerer ähnlich gelagerter Unregelmäßigkeiten ergeben kann.

Darüber hinaus nahm das Landesarbeitsgericht eine datenschutzrechtliche Abwägung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen vor. Der gekündigte Arbeitnehmer verteidigte sich im Kündigungsschutzprozess unter Berufung auf § 26 Bundesdatenschutzgesetz mit dem Argument, dass seine personenbezogenen Daten nicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung hätten ausgewertet werden dürfen. Das Landesarbeitsgericht sprach dem Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung zu, da Tatsachen vorlagen, die einen Anfangsverdacht begründeten. Dadurch wird klargestellt, dass die erforderliche Sachverhaltsermittlung und -auswertung durch den Arbeitgeber nicht ohne Weiteres unter Berufung auf Persönlichkeits- und Datenschutzrechte des Arbeitnehmers untergraben werden kann.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts können Sie hier im Volltext lesen (openJur-Urteilsdatenbank).

Hier finden Sie weitere Informationen zum Arbeitsrecht und hier weitere Beiträge zu aktuellen Entscheidungen im Arbeitsrecht.

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Markenanmeldung: Ein Leitfaden

Allein in Deutschland wurden in den vergangenen Jahren mehr als 70.000 neue Marken jährlich zur Anmeldung gebracht. Beim Deutschen Patent- und Markenamt sind über 800.000 Marken registriert. Den größten Anteil der eingetragenen Marken machen Wortmarken und Wort-/Bildmarken aus.

Marken können einen erheblichen Teil des Wertes eines Unternehmens ausmachen. Markenrechtlicher Schutz kann im Falle juristischer Auseinandersetzungen von größter Bedeutung sein.

Den Markenanmeldern stellen sich dabei meistens ähnliche Fragen: Was könnte der Anmeldung meiner Marke entgegenstehen? Für welche Waren und Dienstleistungen benötigt das Unternehmen hinter der Marke rechtlichen Schutz? Ist die gewählte Bezeichnung unter markenrechtlichen Gesichtspunkten sinnvoll? Für welches Gebiet wird der Schutz benötigt? Und welche Kosten entstehen im Zusammenhang mit der Markenanmeldung?

Welche Markenbezeichnung sollte gewählt werden?

Die Entwicklung einer Marke wird oft von dem Motiv eines wirksamen Marketings geleitet. Dies ist im Grunde auch richtig. Neben dem Marketing müssen aber zwangsläufig auch juristische Aspekte bedacht werden. Denn die „schönste“ Marke ist unter Umständen wertlos, wenn eine Eintragung durch das Markenamt abgelehnt oder die Marke von anderen Markeninhabern erfolgreich „angegriffen“ wird. Schon bei der Wahl einer Bezeichnung oder eines Logos sollten daher auch rechtliche Überlegungen angestellt werden.

Wann melde ich eine Marke an?

Im Markenrecht gilt der Grundsatz, dass ältere Marken Vorrang gegenüber jüngeren Marken genießen. Das Prinzip „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ hat deshalb bei Markenanmeldungen Gültigkeit. Wird eine ähnliche oder identische Marke im selben Zeitraum angemeldet, kommt es schlicht auf den früheren Anmeldetag an. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, Markenanmeldungen nicht unnötig aufzuschieben und schon vor der markenmäßigen Verwendung einer Bezeichnung anzugehen. Idealerweise werden bei der Entwicklung einer Markenstrategie das behördliche Verfahren und die Widerspruchsfrist berücksichtigt, so dass eine Anmeldung etwa ein halbes Jahr vor der Aufnahme einer markenmäßigen Nutzung erfolgen kann.

Brauche ich eine deutsche oder eine europäische Marke?

Der geografische Schutzbereich einer Unionsmarke erstreckt sich automatisch auf sämtliche Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Gegenüber nationalen Markenrechten in den Mitgliedsstaaten sind Unionsmarken gleichwertig. Mit der Registrierung von Unionsmarken geht neben dem deutlich weitreichenderen Schutzgebiet allerdings auch eine erhöhte Kollisionsgefahr mit anderen Markenrechten einher.

Der Schutzbereich einer deutschen Marke ist – selbstredend – auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Je nach Geschäftsmodell und Erweiterungsperspektiven der Produkte, der geschäftlichen Tätigkeiten und der Vertriebsgebiete können eine deutsche Marke, eine Unionsmarke oder beide Marken nebeneinander das Mittel der Wahl sein.

Welche Rolle spielt das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?

Durch das Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen wird der Schutzumfang einer Marke festgelegt. Das Verzeichnis ist zwar nicht allein, aber gleichwohl überwiegend für den Schutzumfang einer Marke maßgebend.

Bei der Erstellung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen sollten verschiedene Grundsätze Beachtung finden. So kann „weniger“ unter Umständen „mehr“ sein, wenn nämlich ein umfangreiches Verzeichnis höhere Kollisionsrisiken im Umfeld älterer Marken bedeutet. Es gilt zudem, dass Markenschutz durch die Registrierung umfangreicher Verzeichnisse nicht beliebig durch Markeninhaber reklamiert werden kann. Wird eine Marke nicht innerhalb der sogenannten Benutzungsschonfrist von fünf Jahren nach Ablauf der Widerspruchsfrist für die im Verzeichnis geführten Waren und Dienstleistungen auch tatsächlich genutzt, ist der markenrechtliche Schutz angreifbar.

Dem Kern der geschäftlichen Tätigkeit sollte bei der Erstellung eines Verzeichnisses oberste Priorität beigemessen werden. Gleichzeitig dürfen potentielle Ausweitungen des Tätigkeitsfeldes nicht unberücksichtigt bleiben. Nach den sogenannten Klassifikationen von Nizza werden Waren und Dienstleistungen in insgesamt 45 Klassen untergliedert. Die Zuordnung bestimmter Produkte oder Tätigkeiten in die richtige Klasse bereitet in der Praxis oftmals erhebliche Schwierigkeiten. Anwaltliche Beratung ist daher unter Umständen zur Vermeidung einer Registrierung „nutzloser“ Verzeichnisse sinnvoll.

Welche Hindernisse könnte es bei einer Markenanmeldung geben?

Im Markenrecht wird zwischen absoluten und relativen Schutzhindernissen unterschieden. Absolute Schutzhindernisse liegen vor, wenn die Marke wegen gesetzlicher Eintragungshindernisse nicht eintragungsfähig ist. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn es sich bei der Marke um eine geografische Herkunftsbezeichnung der um eine Bezeichnung mit rein beschreibender Wirkung handelt.

Relative Schutzhindernisse können hingegen in den Rechten anderer Marken- oder Kennzeicheninhabern liegen. Immer, wenn eine Verwechslungsgefahr gegenüber anderen Marken und Kennzeichen besteht, können relative Schutzhindernisse für eine Markenanmeldung und -nutzung hinderlich sein. Der Begriff der Verwechslungsgefahr unterliegt den Wertungen des Markenamtes und der Gerichte. Zur Feststellung oder Verneinung einer Verwechslungsgefahr wird – verkürzt dargestellt – geprüft, ob die angesprochenen Verkehrskreise die sich gegenüberstehenden Zeichen wegen Identität oder Ähnlichkeit gedanklich demselben Inhaber zuordnen oder wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen zwei Inhabern annehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr im Einzelfall vorliegt, ist oft heftig umstritten und hängt von den Umständen des jeweiligen Konfliktes ab.

Was kostet eine Markenanmeldung?

Die Kosten einer Markenanmeldung hängen vom Umfang des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und vom Schutzgebiet ab. Die Amtsgebühren einer Deutschen Marke mit drei Waren- und/oder Dienstleistungsklassen betragen EUR 300,00. Für eine europäische Marke mit drei Nizzaklassen werden demgegenüber Amtsgebühren in Höhe von EUR 1.150,00 erhoben. Für weitere Klassen werden in Deutschland je EUR 100,00 und auf europäischer Ebene je EUR 150,00 fällig.

Hinzu treten gegebenenfalls Anwaltskosten, wobei wir in der Regel ein Pauschalhonorar mit unseren Mandanten vereinbaren, dessen Höhe vom geschätzten Arbeitsaufwand und dem Umfang der Markenanmeldung abhängt.

Die Kosten nationaler Markenanmeldungen im inner- und außereuropäischen Ausland variieren stark und können auf Anfrage gern konkret benannt werden. In vielen Ländern (z.B. China und USA) arbeiten wir bei Bedarf mit dort niedergelassenen Korrespondenzanwälten zusammen.

Was passiert nach der Anmeldung?

Nach Einreichung der Anmeldung wird die Marke nach behördlicher Prüfung – sofern keine absoluten Eintragungshindernisse bestehen – in das Markenregister eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht. Im Anschluss beginnt die sogenannte Widerspruchsfrist von drei Monaten zu laufen. Innerhalb dieser Frist können andere Markeninhaber im vereinfachten Verfahren Widerspruch gegen die Anmeldung erheben, wenn sie einen Konflikt mit ihren eigenen Rechten fürchten. Bei Widerspruchsverfahren handelt es sich um behördliche Verfahren, die im Vergleich mit gerichtlichen markenrechtlichen Auseinandersetzungen relativ kostengünstig sind.

Wie lange besteht markenrechtlicher Schutz?

Markenrechtlicher Schutz besteht sowohl in Deutschland als auch in Europa für zehn Jahre. Der Schutz kann beliebig oft verlängert werden. Mit der Verlängerung einer Marke fallen weitere Amtsgebühren an.

Zusammenfassung

Die Anmeldung einer Marke sollte gut durchdacht sein. Eine Marke einfach „blind“ zur Anmeldung zu bringen, funktioniert nur selten reibungslos. Zur Entwicklung einer Marke zählt die Gestaltung eines sinnvollen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ebenso wie eine Kollisionsrecherche zu identischen oder hochgradig ähnlichen Bezeichnungen. Dadurch können rechtliche Risiken weitestgehend im Voraus erkannt und spätere juristische Auseinandersetzungen oft vermieden werden. Eine anwaltliche Beratung ist dabei weder vorgeschrieben noch zwingend erforderlich. Gleichwohl können unsere erfahrenen Anwälte für Markenrecht mit Ihnen eine Markenstrategie entwickeln, Risiken einer Anmeldung analysieren und Ihre Ideen mit Ihnen in die richtigen „Bahnen“ lenken. Unsere Sozietät wird nach Anmeldung der Marke als Vertreter des Markeninhabers im öffentlichen Register geführt.

Anwaltskosten im Zusammenhang mit Markenanmeldungen erweisen sich in aller Regel als gute Investition. Sprechen Sie uns bei Bedarf gern an!

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LKW Maut seit 2005 zu hoch berechnet! Rückerstattungen für Speditionen möglich

Die deutsche LKW-Maut wurde laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Urt. v. 28.10.2020, Az. C-321/19, für in Teilen unzulässig befunden.

Hintergrund ist, dass die Mautgebühren nach europarechtlichen Vorgaben auf Grundlage der Infrastrukturkosten wie Instandhaltungs- und Betriebskosten für das betreffende Straßennetz berechnet werden dürfen. Bei der Mautberechnung in Deutschland wurden jedoch auch Kosten für die „Verkehrspolizei“ berücksichtigt. Diese Kosten seien aber nicht „Betriebskosten“ für das Straßennetz einzuordnen, sondern seien schlicht hoheitliche Tätigkeit der Bundesrepublik, die bei den Mautgebühren nicht eingerechnet werden dürfen, so der EuGH. Geklagt hatte eine Spedition aus Polen, die Mautgebühren zurückerstattet haben wollte. Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat daraufhin die Frage nach der zulässigen Berechnungsgrundlage dem EuGH vorgelegt.

Die Vertreter der Bundesregierung hatten vor dem EuGH noch mit potentiell „schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen“ argumentiert, die durch die Mindereinnahmen entstehen könnten. Dem wollten der EuGH angesichts einer Einnahmen-Differenz von gut 200 Millionen Euro pro Jahr für die Kosten der Verkehrspolizei nicht folgen.

Speditionen sollten dringend – idealerweise noch im Dezember 2020 – ihre potentiellen Rückerstattungsansprüche prüfen oder prüfen lassen.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern im (internationalen) Handels- und Transportrecht.

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