Kündigung von Sparverträgen – Ein Überblick

Die seit der Finanzkrise 2007/2008 anhaltende Niedrigzinsphase hat einige Finanzinstitute veranlasst, gut verzinsliche Sparverträge zu kündigen oder die Sparer zur Kündigung zu bewegen. Ökonomen prognostizieren, dass die Zeiten niedriger Zinsen noch lange andauern können. Deshalb und bedingt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus Mai 2019 (BGH XI ZR 345/18) sind weitere „Kündigungswellen“ von lukrativen Sparverträgen zu erwarten. Die Praxis zeigt, dass Banken und Sparkassen hier oft am „längeren Hebel sitzen“.

Ist die Kündigung meines Sparvertrags durch die Sparkasse wirksam?

Der BGH hatte über die Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages einer Sparkasse zu entscheiden. Der Kläger hatte im Jahr 1996 einen Sparvertrag – „S-Prämiensparen fexibel“ abgeschlossen. Dieser Prämiensparvertrag, der so oder in ähnlicher Form von vielen Sparkassen verwendet wurde, sah einen monatlichen Sparbetrag von DM 200,00 vor und eine variable Verzinsung der Spareinlage. Ausweislich des Sparvertrages zahlte die Sparkasse außerdem am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Sparprämie auf die geleisteten Sparbeiträge, wobei sich die Prämie nach Maßgabe der im Sparvertrag vorgesehenen Prämienstaffel erhöhte. Die im vom BGH zu entscheidenden Fall vereinbarte Prämienstaffel stellte für das 15. Sparjahr die höchste Prämie in Aussicht. Eine feste Laufzeit oder eine Mindestlaufzeit war in dem Sparvertrag hingegen nicht vorgesehen.

Neben der Frage der rechtlichen Einordnung des Prämiensparvertrages – der BGH qualifiziert diesen als unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gem. § 700 BGB – ging es in dem Fall maßgeblich um die Kündigungsrechte der beklagten Sparkasse. Der BGH urteilte, dass bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge bis zu einem bestimmten Sparjahr ansteigen, das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen ist. Da im zu entscheidenden Fall die höchste Prämienstufe bereits erreicht war und die Laufzeit des Vertrages nicht befristet war, entschied der BGH, dass die Kündigung der beklagten Sparkasse wirksam war.

Ob Finanzinstitute berechtigt sind, Sparverträge zu kündigen, hängt im Einzelfall von der konkreten Ausgestaltung des Sparvertrages ab: Sieht der Vertrag eine bestimmte Laufzeit vor? Sieht der Vertrag eine Prämienstaffel vor? Ist die höchste Prämienstufe bereits erreicht und auch gezahlt worden?

Bedeutet die BGH-Entscheidung, dass jeder Prämiensparvertrag gekündigt werden kann?

Neben der oben zitierten Entscheidung des BGH sind zur Wirksamkeit der Kündigung unterschiedlich ausgestalteter Sparverträge bereits viele gerichtliche Entscheidungen ergangen. So entschied beispielsweise das OLG Dresden (8 U 1770/18), dass bei Prämiensparverträgen, die in den Vertragsbedingungen die Prämienstaffel für einen Zeitraum von 99 Jahren auflisten, eine ordentliche Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen ausgeschlossen ist.

Neben den vertraglich festgelegten Sparbedingungen können im Einzelfall auch Versprechungen der Finanzinstitute aus Werbeflyern und Prospekten relevant werden. Allerdings stellt die Rechtsprechung hieran recht strenge Anforderungen: Der BGH qualifizierte in der oben genannten Entscheidung die im Werbeflyer enthaltene Musterrechnung, die eine Laufzeit von 25 Jahren zugrunde legte, lediglich ein Rechenbeispiel, dem keine verbindliche Aussage zur Vertragslaufzeit entnommen werden könne. Das OLG Dresden (Az. 8 U 52/19) sah in Beispielsrechnungen, die eine Laufzeit von 99 Jahren zugrunde legen, keine verbindliche Vereinbarung der vertraglichen Laufzeit. Darüber hinaus muss ein Sparer darlegen, dass die Angaben in Werbeflyern auch entscheidend für den Vertragsschluss waren. Das OLG Stuttgart (Az. 9 U 31/15) urteilte dagegen, dass die Angaben in einem Werbeflyer unter bestimmten Voraussetzungen Vertragsbestandteil werden können und damit für die Frage der Laufzeit und der Wirksamkeit der Kündigung relevant sein können.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten im Bank- und Kapitalmarktrecht.

Crowdinvesting – Ein Überblick

Was ist Crowdinvesting?

Crowdinvesting (Schwarmfinanzierung) oder Crowdfunding ist eine alternative Finanzierungsform, bei der von vielen Anlegern Gelder eingesammelt werden. Crowdinvesting kann zur Finanzierung verschiedenster Projekte genutzt werden – neben Finanzierung einer Unternehmensgründung können beispielsweise auch bestimmte Projekte im Bereich der Filmfinanzierung oder auch Immobilen durch Crowdfunding finanziert werden. Crowdinvesting wird häufig über Internetplattformen organisiert. Bekannte Crowdinvesting-Plattformen sind beispielsweise Seedmatch und Companisto.

Welcher rechtliche Rahmen gilt hier?

Aus rechtlicher Sicht sind beim Crowdinvesting verschiedene Aspekte interessant: Zum einen die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den verschiedenen Beteiligten. Neben dem Unternehmer, der durch das Crowdinvesting Geld für ein Projekt einsammeln möchte, sind dies die Vielzahl von Anlegern sowie regelmäßig der Plattformbetreiber als weiterer Akteur. Zum anderen stellen sich regulatorische, also aufsichtsrechtliche Fragestellungen, d.h. insbesondere: Welcher besonderen Erlaubnisse bedarf es für den kapitalsuchenden Unternehmer und den Plattformbetreiber und welche Informationspflichten treffen den Unternehmer und den Plattformbetreiber einer Crowdfundingplattform gegenüber Anlageinteressenten?

Der Gesetzgeber hat bereits 2015 mit dem Kleinanlegerschutzgesetz auf das Phänomen des Crowdinvestings reagiert. Unter anderem wurde zum Schutz der Anleger eine Pflicht zur Erstellung eines Vermögensanlage-Informationsblattes nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) vom Gesetzgeber implementiert.

Benötigen die Anbieter eine Lizenz?

Die Lizenzpflichten des Plattformbetreibers hängen von der genauen Ausgestaltung des Geschäftsmodells ab. Denkbar ist beispielsweise, dass der Plattformbetreiber Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäfte betreibt und einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) bedarf. Erlaubnispflichten können sich auch aus dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder der Gewerbeordnung ergeben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständige Behörde prüft in jedem Einzelfall, welche Erlaubnistatbestände einschlägig sind. Für den kapitalsuchenden Unternehmer stellt sich u.a. die Frage, ob er ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft betreibt.

Wie ist der Vertrag zwischen Anbieter und Anlegern ausgestaltet?

Die Ausgestaltung der privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Anlegern und dem Unternehmen, das Kapital einsammelt, sowie zwischen dem Plattformbetreiber, den Anlegern sowie dem Unternehmen kann ebenfalls variieren. Es bedarf stets einer Einzelfallprüfung. Denkbar ist beispielsweise, dass zwischen den Anlegern und dem kapitalaufnehmenden Unternehmen sog. partiarische (Nachrang-)Darlehen bestehen. Hierbei handelt es sich im Grundsatz um einen Darlehensvertrag im Sinne des § 488 BGB mit der Besonderheit, dass dem Darlehensgeber – im Falle des Crowdinvestings der Anleger – neben einem Anspruch auf Kapitalrückzahlung (sowie ggf. einem Zinsanspruch) auch einen Anspruch auf prozentuale Beteilung am Unternehmenserfolg zusteht. Sofern das Darlehen als Nachrangdarlehen ausgestaltet ist, wird der Darlehensgeber in der Insolvenz oder bei Liquidation des Darlehensnehmers erst nachranging, d.h. nach den anderen Insolvenzgläubigern, befriedigt. Andere zivilrechtliche Gestaltungen – z.B. eine echte gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Anleger am Unternehmen – sind möglich.

Durch das Kleinanlegerschutzgesetz hat der Gesetzgeber in § 2d VermAnlG zudem ein besonderes Widerrufsrecht für das Crowdinvesting normiert – vergleichbar den gesetzlichen Widerrufsrechten im Onlinehandel oder bei Verbraucherdarlehensverträgen. Dieses Widerrufsrecht kann auch nicht zulasten des Anlegers ausgeschlossen werden.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte bei rechtlichen Fragen zum Thema Crowdinvesting. Unser Partner Dr. Sebastian von Allwörden ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät laufend Startups und etablierte Dienstleister im Bereich Fintech, alternative Finanzierungsformen und Crowdinvesting.

Verbraucherschutz bei Kreditaufnahme durch Existenzgründer

Sind Gründer bei der Kreditaufnahme Unternehmer oder Verbraucher?

Grundsätzlich muss im Bereich des Kreditrechts unterschieden werden zwischen Verbraucherkrediten und Krediten an Unternehmer. Es versteht sich von selbst, dass der Schutz der Verbraucher hier erheblich stärker ausgestaltet ist als der Schutz von Unternehmenskunden der Bank oder Sparkasse.

Ein häufig unterschätzter rechtlicher Schutzmechanismus greift bei Darlehensaufnahmen durch Existenzgründer, soweit der Kreditbetrag EUR 75.000 nicht übersteigt. Nehmen Gründer bei einem Kreditinstitut Fremdkapital bis zu diesem Betrag auf und dient der Kredit der „Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit“, so gilt gemäß § 513 BGB zugunsten des Gründers das Verbraucherkreditrecht.

Welche Vorteile hat die Regelung in § 513 BGB für Gründer?

Die Anwendung des Verbraucherkreditrechts hat für den Gründer erhebliche Vorteile. So steht ihm im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme etwa ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Auch z.B. im Hinblick auf Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers und der Bank, Vorfälligkeitsentschädigungen und Gebühren ist der Darlehensnehmer eines Verbraucherkreditvertrags im Vergleich zu sonstigen Kreditnehmern bessergestellt.

Die Voraussetzungen des § 513 BGB sollten jedoch im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. So muss Zweck der Kreditaufnahme die Gründung eines Unternehmens sein, nicht z.B. die Erweiterung eines bestehenden Unternehmens oder eine Anschlussfinanzierung. Ob der Gründer bereits ein weiteres Unternehmen betreibt ist dagegen unbeachtlich: Solange die Unternehmen nicht „in Zusammenhang“ miteinander stehen, greift der Schutz des § 513 BGB nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch in diesem Fall.

Was gilt bei mehreren Krediten, die insgesamt die EUR 75.000-Grenze überschreiten?

Nimmt ein Existenzgründer mehrere Kredite auf, die je einzeln einen Nettodarlehensbetrag von weniger als EUR 75.000 aufweisen, jedoch zusammengerechnet die Grenze überschreiten, muss unterschieden werden: Kredite desselben Kreditgebers, die zeitlich und wirtschaftlich in engem Zusammenhang stehen, werden zusammengerechnet, sodass zumindest der Kreditvertrag, mit dem die EUR 75.000-Grenze überschritten wird, keinen Verbraucherschutz mehr genießt. Mehrere Kredite verschiedener Darlehensgeber werden jedoch getrennt betrachtet. Dies ist für viele Gründer relevant, da oft Fremdfinanzierungen aus unterschiedlichen Quellen (Förderbanken, Privatbanken, Sparkassen) erfolgen.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte berät Startups und Existenzgründer umfassend zu finanzierungsrechtlichen Fragen sowie in weiteren relevanten Bereichen wie z.B. Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Markenrecht.

Geldwäscherechtliche Pflichten für Unternehmen oft unterschätzt

Geldwäscherechtliche Pflichten für Unternehmen

Durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie ist das deutsche Geldwäscherecht (Geldwäschegesetz, GWG) zum Teil erheblich verschärft worden. Geldwäscherechtliche Pflichten wie z.B. die Einrichtung unternehmensinterner Kontrollmechanismen, eine ordnungsgemäße Kundenidentifizierung oder sogar die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten greifen früher als nach der alten Rechtslage. So entstehen weitreichende Pflichten heute bereits bei Bargeldtransaktionen über EUR 10.000 (früher: EUR 15.000). Auch der Handel mit “hochwertigen Gütern” (z.B. Fahrzeuge, Schmuck, Uhren, Edelmetalle etc.) löst geldwäscherechtliche Pflichten aus. Für viele Branchen wie z.B. Immobilienmakler oder Finanzdienstleister gelten zudem besondere Regelungen.

Einführung des Transparenzregisters

Eine weitere Besonderheit des neuen Geldwäscherechts ist die Einführung des sogenannten Transparenzregisters (§§ 18 – 26 GWG). Unternehmen müssen danach unter anderem Meldungen über ihre Gesellschafterstruktur und ggf. die wirtschaftlichen “Hintermänner” (sogenannte wirtschaftliche Berechtigte) machen, sofern sich diese Informationen nicht vollständig aus dem Handelsregister ergeben. Eine Verletzung dieser Pflichten kann im schlimmsten Fall zu empfindlichen Bußgeldern führen.

Was muss ich als Unternehmer tun?

Geldwäscherechtliche Pflichten werden oft unterschätzt. Dies gilt zwar insbesondere für das Transparenzregister, unter das fast jedes (!) Unternehmen in Deutschland fällt. Es gilt aber auch für die allgemeinen geldwäscherechtlichen Pflichten – z.B. im Bereich der Kundenidentifikation bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte.

Gern beraten unsere erfahrenen Experten Sie zu Ihren Pflichten in Sachen Geldwäsche, Transparenzregister und Compliance. Wenden Sie sich gern an unseren Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Sebastian von Allwörden.

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