Handelsblatt: Wiederholte Auszeichnung unseres Gründungspartners Benjamin von Allwörden als einer der „Besten Anwälte Deutschlands“

Im diesjährigen Ranking des Handelsblatts in Kooperation mit Best Lawyers wurde unser Kanzleipartner Benjamin von Allwörden erneut als einer der „Besten Anwälte Deutschlands“ im Bereich Medien- und Urheberrecht ausgezeichnet. Benjamin von Allwörden berät bundesweit Unternehmen und Persönlichkeiten aus der Medienbranche.

Handelsblatt-Auszeichnung: Benjamin von Allwörden als einer der “Besten Anwälte Deutschlands”

Über die Anerkennung und das uns entgegengebrachte Vertrauen freuen wir uns sehr. Unser Dank gilt dem Handelsblatt, unseren Kollegen und natürlich unseren Mandanten.

Woran erkennt man Deutschlands besten Anwalt?

In Deutschland sind laut Bundesrechtsanwaltskammer etwa 165.600 Rechtsanwälte registriert und zugelassen. Damit ist die Gesamtzahl der registrierten Anwälte laut Statista gegenüber dem Vorjahr zwar leicht gesunken, dennoch sind seit 1990 rund drei Mal so viele Anwälte in Deutschland aktiv. Die Zahl der registrierten Rechtsanwältinnen ist im Jahr 2022 mit 36,3 Prozent auf ein Rekordhoch angestiegen. Eine erfreuliche Entwicklung.  

Die Zahl der Anwälte in Deutschland ist also groß, doch nun haben Sie die Qual der Wahl: Welche Kanzlei passt zu mir und welcher Anwalt ist für meine rechtliche Fragestellung der richtige Rechtsanwalt?

Vom Nischenanwalt bis hin zum renommierten Wirtschaftsanwalt

Auch wenn jeder Anwalt grundsätzlich mit dem ersten und zweiten Staatsexamen dieselbe Ausbildung hat, entscheiden die unterschiedlichen Interessen und gesetzten Schwerpunkte über die Fachlichkeit und Fachgebiete. 

So sind Anwälte manchmal in Nischen mit sehr speziellen Fachgebieten aktiv. Diese Nischenanwälte kennen sich dann wie kein zweiter in dem rechtlichen Fachgebiet aus. Andere wiederum sind renommierte Rechtsanwälte und vertreten internationale Firmen.

Doch wie findet man nun den besten Anwalt? Und vor allem wie erkennt man den besten Anwalt als Mandant überhaupt?

Der beste Anwalt für mich: Qualifikation und persönlicher Eindruck muss zum rechtlichen Problem passen

Neben der grundsätzlichen Qualifikation und spezieller Fachanwaltstitel, braucht es sicherlich weitere Eigenschaften. Schlussendlich muss ein Anwalt die rechtlichen Probleme von Mandantinnen und Mandanten lösen. Dazu gehören insbesondere folgende Eigenschaften: Zuhören und Beistand leisten. Daneben schauen Sie sich immer entsprechende Lebensläufe einschließlich akademischer Titel sowie mögliche Veröffentlichungen an. Werfen Sie auch einen Blick auf die Schwerpunkte und Zusatzqualifikationen. Nutzen Sie das Internet für das Auffinden eines passenden Anwalts, werfen Sie einen Blick in die Kanzleibroschüre und schauen Sie sich Bewertungen und Meinungen auf einschlägigen Bewertungsportalen an. Schlussendlich hilft auch das persönliche Gespräche oder ein Telefonat, um die richtige Wahl beim besten Anwalt zu treffen.

Aus dieser Vielzahl an Faktoren, lässt sich sicherlich eine gute Entscheidung ableiten. Doch darüber hinaus lässt sich auch die Fragen nach  “Deutschlands besten Anwalt” beantworten: DEN besten Anwalt oder DIE beste Anwältin in Deutschland gibt nicht für alle rechtlichen Fragestellungen. Am Ende entscheiden viele Faktoren, der persönliche Eindruck und die Empfindungen des Mandanten. 

Mehr über die Anwälte der Rechtsanwaltskanzlei VON ALLWÖRDEN erfahren

Besten Anwälte Deutschlands: Handelsblatt-Auszeichnung über Deutschlands beste Anwälte im Jahr 2022.

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Podcast zum Markenrecht

Das Wirtschaftsmagazin Business & People hat unseren Partner Benjamin von Allwörden zum Thema Markenrecht interviewt. Dabei werden einige Grundregeln des Markenrechts erläutert und es wird erklärt, warum markenrechticher Schutz sehr wichtig und wertvoll sein kann.
Hören Sie hier gern in den Podcast rein:

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Marketing durch Influencer: Was ist Schleichwerbung?

Mit drei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof eine jahrelange Diskussion über Kennzeichnungspflichten von Influencern vorerst beendet, nachdem die Vorinstanzen durchaus kontroverse Rechtsauffassungen vertreten haben. Es ging im Kern um eine Frage: Was muss als Werbung gekennzeichnet werden?

Postings mit Gegenleistung müssen gekennzeichnet werden

Im Grundsatz gilt nach den aktuellen Entscheidungen der letzten Instanz Folgendes: Erhält ein Influencer eine Gegenleistung für ein Posting, so muss er die Veröffentlichung immer hinreichend als werblichen Inhalt kennzeichnen. Denn es handelt sich um geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten der eigenen Person und des beworbenen Unternehmens. Der Begriff der Gegenleistung ist dabei weit zu verstehen; auch die kostenfreie Überlassung eines Produktes zum Zwecke der Bewerbung kann eine Gegenleistung darstellen. Fehlt es an einer hinreichenden Kennzeichnung, wird dadurch eine Irreführung durch Unterlassen im Sinne des § 5a UWG verwirklicht.

Postings ohne Gegenleistung können auch einer Kennzeichnungspflicht unterliegen

Erhält ein Influencer demgegenüber keine Gegenleistung, soll es auf den Einzelfall ankommen. Eine Kennzeichnungspflicht besteht dann nämlich nur, wenn der Beitrag nach seinem Gesamteindruck „übertreiben werblich“ ist. Dies soll dem Bundesgerichtshof zufolge angenommen werden können, wenn ohne kritische Distanz allein die Vorteile eines Produkts lobend hervorgehoben werden und dadurch keine sachlich veranlasste Darstellung mehr gegeben ist. Verlinkungen zu den Produkten oder Unternehmen kommt in diesem Zusammenhang eine starke Indizwirkung zu, wodurch der Eindruck werblicher Inhalte bekräftigt wird.  

Gilt für Unternehmen dasselbe wie für Influencer?

Ob auch Unternehmen Ihre Inhalte in den Sozialen Medien als Werbung kennzeichnen müssen, kommt auf die Art der Darstellung an. In der Regel unterliegen solche Inhalte jedoch keiner Kennzeichnungspflicht. Denn für den Durchschnittsbetrachter ist bei Unternehmensseiten – im Gegensatz zu den Profilen von Influencern – sofort erkennbar, dass es sich um kommerzielle Inhalte handelt. Eine Verschleierung geschäftlicher Handlungen ist daher in den meisten Fällen fernliegend. 

Was bedeuten die neuen Entscheidungen für die Praxis?

Klar ist damit nun, dass durch die Art und Weise der Darstellung auch ohne Gegenleistung Inhalte einer Kennzeichnungspflicht unterliegen können. Die Frage nach einer Gegenleistung ist damit jedenfalls nicht alleiniges Kriterium zur Unterscheidung. Eine Bewertung im Einzelfall, ob eine „übertrieben werbliche“ Darstellung vorliegt, hängt von der richterlichen Würdigung ab. In Zweifelsfällen sollten Postings, auf denen Produkte nicht nur beiläufig zu erkennen sind, zur Vermeidung von Abmahnungen daher als Werbung gekennzeichnet werden. Klar geworden ist aber auch: Nicht jeder Beitrag, auf dem Markenprodukte zu erkennen sind, stellt eine Werbung oder Schleichwerbung dar.

Wann eine Kennzeichnung hinreichend ist, wurde nicht erneut thematisiert. Die Kennzeichnung sollte nach ständiger Rechtsprechung daher auf den ersten Blick ohne „analytische Betrachtung“ erkennbar sein.

Eine brauchbare Handlungsanweisung für Influencer hat der Bundesgerichtshof mit den neuen Entscheidungen leider nicht herbeigeführt.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

Pressemitteilung des BGH

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E-Commerce: Zur Haftung von Onlinehändlern

Die Betreiber eines Onlineshops sind einer Vielzahl von Haftungsrisiken ausgesetzt. Insbesondere Markenrechte Dritter und wettbewerbsrechtliche Vorschriften können den Verantwortlichen schnell zum Verhängnis werden. Ob Rechtsverletzungen wissentlich verübt wurden, spielt dabei meistens keine Rolle.

Auf Marktplätzen und Verkaufsplattformen wie Amazon oder Ebay haften die Inhaber eines Shops im Grundsatz vorrangig für Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit ihren Verkaufsangeboten. Die Betreiber der Marktplätze gelten insofern medienrechtlich als Hostprovider – sie haften nur unter engen Voraussetzungen direkt für Rechtsverletzungen und in der Regel erst, nachdem sie von einer Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurden.

Wann haftet ein Shop für eigene Inhalte?

Für eigene Inhalte haftet stets der Betreiber eines Shops. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz). Diese nach außen gerichtete Haftung besteht unabhängig davon, ob Rechte Dritter oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften wissentlich oder gar mit Absicht verletzt wurden. Handlungen der eigenen Mitarbeiter, engagierter Freiberufler oder beauftragter Agenturen stehen dieser „Außenhaftung“ in aller Regel nicht entgegen. Anwaltliche Abmahnschreiben wegen Rechtsverletzungen lösen vor diesem Hintergrund oft einen „Aha-Moment“ bei den Verantwortlichen aus, die zuvor oft keine Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung hatten.

Wann haftet ein Onlinehändler als Störer?

Bei einer Verletzung absoluter Rechte – wie beispielsweise fremder Markenrechte – kann als Störer in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht zu stark auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die Rechtsverletzung vorgenommen haben, setzt die Störerhaftung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verletzung von Prüfpflichten voraus (siehe dazu beispielhaft BGH, Urteil v. 15.08.2013 – I ZR 80/12 und BGH, Urteil v. 26.11.2015 – I ZR 174/14).

Bietet ein Marktplatz die Möglichkeit, dass andere Händler und Verkäufer die Beschreibung eines Produktes nachträglich verändern oder ergänzen, besteht wegen der gefahrerhöhenden Wirkung durch diese Möglichkeit eine besondere Überwachungs- und Prüfpflicht der eigens eingestellten Beschreibung. Denn Händler müssen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in diesem Fall damit rechnen, dass die eigenen Texte durch Dritte manipuliert werden (BGH, Urteil v. 03.03.2016 – I ZR 140/14).

Dieser Verpflichtung zur Prüfung und Überwachung der Händler steht es nicht entgegen, dass Nutzungsbedingungen des Betreibers der Plattform eine nachträgliche Veränderung untersagen, solange faktisch eine technische Möglichkeit der Veränderung besteht (so OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 05.12.2019 – 6 U 182/18). Welche konkreten Überwachungs- und Prüfungsmaßnahmen erforderlich und zumutbar sind, hängt vom Einzelfall ab. Der Bundesgerichthof befand eine Prüfung erst fünf Wochen nach Einstellung eines Verkaufsangebots für unzureichend (BGH, Urteil v. 03.03.2016 – I ZR 140/14). Die Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen müssen nachweisbar sein.

Haftet ein Händler für Algorithmen einer Verkaufsplattform?

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat die Grundsätze der Störerhaftung mit einer aktuellen Entscheidung weiterentwickelt (Beschluss v. 18.03.2021 – 6 W 8/18). Danach sollen Betreiber eines Onlineshops bei einer Verletzung von Prüfpflichten haften, wenn ein Algorithmus der Verkaufsplattform einem angebotenen Produkt ein anderes Produktfoto zuweist. Das Angebot einer Händlerin wurde für wettbewerbswidrig befunden, da das eigens verwendete Produktfoto durch einen Algorithmus der Plattform gegen ein anderes Bild ausgetauscht wurde. Auf dem neuen Foto war ein originalverpackter Artikel zu sehen, obwohl unverpackte Ware angeboten wurde. Darin lag ein wettbewerbswidriges Verhalten, was wegen einer Verletzung der Prüfungs- und Überwachungspflichten nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu verantworten war.

Muss ich meinen Shop überwachen?

Ob Überwachungspflichten bestehen, hängt von den technischen Funktionen der genutzten Verkaufsplattform und von der Frage ab, ob Dritte (z.B. andere Händler) Einwirkungsmöglichkeiten auf einzelne Angebote haben. Die technischen Funktionen von Verkaufsplattformen sollten jedem dort tätigen Onlinehändler bekannt sein. Auch sollten die Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers bekannt sein. Erforderlichenfalls können Haftungsrisiken durch standardisierte und dokumentierte Überwachungsmaßnahmen verringert werden.

Infos zur bevorstehenden Reform des Kaufrechts

Infos zum Thema AGB

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Gericht kippt Löschfristen der SCHUFA

Das Oberlandesgericht Schleswig erklärte mit einer aktuellen Entscheidung eine weit verbreitete Praxis der Bonitäts-Auskunfteien für rechtswidrig (Urteil v. 02.07.2021 – 17 U 15/21). Geklagt hatte ein Unternehmer, dem nach einer Privatinsolvenz eine amtsgerichtliche Restschuldbefreiung erteilt wurde. Die SCHUFA Holding AG hielt die Information der Restschuldbefreiung unter Nennung des Datums in Ihrer Datenbank zum Zwecke eines Abrufes durch Dritte vor. Der Kläger berief sich darauf, dass ihm wegen der Datenverbreitung durch die SCHUFA eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht möglich sei. Als der Löschungsanspruch geltend gemacht wurde, lag die Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung bereits mehr als sechs Monate zurück. Dem Löschungsanspruch wurde stattgegeben, da das Gericht keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung erkennen konnte.

Warum wurde dem Löschungsanspruch stattgegeben?

Das Oberlandesgericht prüfte alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung, die dem geltend gemachten Löschungsanspruch des Klägers hätten entgegenstehen können. Die potentiellen Rechtfertigungsgründe wurden insgesamt verneint.

Welche Rechtsgrundlagen kommen für die Datenverarbeitung in Betracht?

Eine Einwilligung des Klägers in die Datenverarbeitung lag nicht vor. Als Rechtsgrundlage konnte auch kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien herangezogen werden. Die Ausübung „öffentlicher Gewalt“ wurde dem privatrechtlichen Unternehmen erneut abgesprochen (so auch LG Frankfurt, Urteil v. 20.12.2018 – 2-05 O 151/18). Darüber hinaus verneinte das Gericht auch eine Datenverarbeitung „im öffentlichen Interesse“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e) DSGVO. Zwar komme Auskunfteien im Grundsatz eine Funktion im Wirtschaftsleben zu, die öffentliche Interessen befriedigt. Gleichwohl sei diese spezifische Datenverarbeitung und die Dauer der Verarbeitung kein „Erfordernis“, um die Funktion der Auskunfteien zu erfüllen.

Wann liegt ein berechtigtes Interesse vor?

Interessen, die eine Datenverarbeitung legitimieren, können zudem nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e) DSGVO in den berechtigten Interessen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder in den Interessen Dritter liegen. Beides verneinte das Oberlandesgericht nach umfassender Prüfung.

Die Interessen der Auskunftei selbst können nach überzeugender Auffassung des Gerichts nicht zu einer Berechtigung der Datenverarbeitung führen, da sie im Widerspruch zu den Wertungen des Gesetzgebers stehen. In § 3 InsoBekV (Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren) ist geregelt, dass spätestens sechs Monate nach der Rechtskraft eines Beschlusses über eine Restschuldbefreiung die veröffentlichten Daten gelöscht werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes besteht kein berechtigtes Interesse mehr von Auskunfteien, die veröffentlichten Daten zu verbreiten.

Zudem wurde mit der Entscheidung auch klargestellt, dass keine Interessen Dritter zu einer Berechtigung der Datenverarbeitung führen können, da es sich bloß um abstrakte Interessen möglicher künftiger Vertragspartner des Betroffenen handelt. Eine Befriedigung dieser abstrakten Interessen stünde ebenfalls im Widerspruch zu § 3 InsoBekV.

Bemerkenswert an der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die deutliche Absage an die Verhaltensregeln der Auskunfteien, die von dem Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erstellt wurden und eine Löschung von Informationen über Restschuldbefreiungen nach drei Jahren vorgesehen haben. In diversen von unserer Sozietät geführten Verfahren haben sich verschiedene Auskunfteien stets darauf berufen, im Einklang mit diesen Verhaltensregeln zu handeln, die von der Datenschutzaufsichtsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen sogar für rechtmäßig befunden wurde. Den Verhaltensregeln und damit der Datenschutzaufsichtsbehörde stellte sich das Oberlandesgericht nun ausdrücklich entgegen.

Wann sind SCHUFA-Einträge rechtswidrig?

Ob und unter welchen Voraussetzungen negative Einträge in Auskunfteien rechtswidrig sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Von Vertragspartnern der Auskunfteien (z.B. Banken oder Mobilfunkanbietern) mitgeteilte Informationen werden rechtlich anders bewertet als Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen wie Vollstreckungsportalen.

Gern überprüfen wir für Sie, ob Sie betreffende Einträge in Bonitäts-Auskunfteien rechtmäßig sind.

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Zur kommerziellen Nutzung von Persönlichkeitsrechten

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Bildern prominenter Personen ohne deren Zustimmung in der Presse, der Werbung oder den sozialen Medien sind keine Seltenheit. Ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse kann eine Nutzung unter Umständen rechtfertigen. Auch kann eine Nutzung im Rahmen journalistischer Arbeit von der Pressefreiheit gedeckt sein. Steht allerdings der kommerzielle Zweck einer Nutzung von Persönlichkeitsrechten und Bildern im Mittelpunkt, kann die Grenze zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung dieser Rechte überschritten sein.

Welcher Schutz kommt dem Recht am eigenen Bild zu?

Im Grundsatz gilt: Bildnisse einer Person dürfen nur mit Zustimmung veröffentlicht werden. Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und genießt gesetzlichen Schutz nach System der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes.

Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz im Bereich der sogenannten Zeitgeschichte. Der Begriff der Zeitgeschichte ist nach ständiger Rechtsprechung weit zu verstehen und muss vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt werden. Es sind alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Liegt die Veröffentlichung eines Bildnisses nach diesen – grob skizzierten – Maßstäben im öffentlichen Interesse, so sind Rechte des Abgebildeten – wie z.B. der Schutz der Privatsphäre und die kommerzielle Verwertbarkeit des eigenen Bildes – demgegenüber abzuwägen.

Die Veröffentlichung von Bildnissen prominenter Personen ohne deren Einwilligung ist daher stets rechtswidrig, wenn die Veröffentlichung bloß eine kommerzielle Nutzung zu Werbe- und Imagezwecken zum Ziel hat. Dies ist beispielsweise bei einer ungefragten Nutzung in der Werbung der Fall.

Im Folgenden werden drei aktuelle Entscheidungen vorgestellt, die sich mit der Thematik einer kommerziellen Nutzung von Persönlichkeitsrechten befassen:

Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der BGH hat sich mit der Zulässigkeit des sogenannten „Clickbaiting“ (Klickköderung) beschäftigt. Das Gericht gab Anfang 2021 einer auf Schadenersatz gerichteten Klage eines prominenten Fernsehmoderators statt (BGH, Urteil v. 21.01.2021 – Az. I ZR 120/19). Dessen Abbild wurde zusammen mit drei weiteren Prominenten auf der Facebook-Seite einer TV-Zeitschrift genutzt und war dabei mit der Schlagzeile „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“ betitelt. Der BGH sah darin eine unzulässige Aufmerksamkeitswerbung. Das Bild auf der Facebook-Seite habe die Funktion der Titelseite eines Printmediums erfüllt. Dem liege zwar ein Geschehnis der Zeitgeschichte zugrunde, allerdings sei zu berücksichtigen, dass keinerlei Berichterstattung über den klagenden Moderator, sondern nur über eine andere, tatsächlich von einer Krebserkrankung betroffenen Person, in dem Artikel enthalten war. Damit habe das kommerzielle Interesse der Zeitschrift an einer möglichst hohen Klickzahl im Vordergrund gestanden, ohne, dass ein etwaiges Informationsinteresse in Bezug auf den Moderator befriedigt wurde.

Urteil des BGH im Volltext abrufen

In einem weiteren Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, wurde ein Gewinnspiel mit dem Titel „Urlaubslotto“ durch ein großes Verlagshaus mit einer Bebilderung der Fernsehsendung „Das Traumschiff“ versehen (Urteil v. 21.01.2021 – Az. I ZR 207/19). Auf dem Bild war unter anderem ein prominenter „Traumschiff-Kapitän“ zu sehen. Zwar berücksichtigte das Gericht zugunsten des Verlagshauses, dass der Schauspieler in seiner TV-Rolle und nicht als Privatperson abgebildet war sowie den Umstand, dass der Symbolcharakter der Serie zur Illustration der Urlaubsreise genutzt wurde. Allerdings bestehe insgesamt nur ein sehr geringer Informationswert und die Darstellung sei darüber hinaus nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Die werbende Darstellung des Gewinnspiels unter Verwendung des Bildes wurde daher für rechtswidrig befunden.

Urteil des BGH im Volltext abrufen

Was hat das Oberlandesgericht Köln entschieden?

Das Recht am eigenen Bild könnte auch durch die Darstellung einer nachahmenden jüngeren Doppelgängerin einer prominenten Person in rechtswidriger Weise beeinträchtigt sein. Es ging um die Plakatwerbung für eine Tribute-Show, die von der Doppelgängerin einer weltbekannten Sängerin inszeniert wurde.

Allerdings erkannte das OLG Köln im konkreten Fall keinen Unterlassungsanspruch der Sängerin, da der Plakatwerbung keine berechtigten Interessen der Abgebildeten entgegenstünden (Urt. v. 17.12.2020, Az. 15 U 37/20). Das OLG sah keine Verwechslungsgefahr gegenüber der „echten“ Künstlerin. Ein falscher Eindruck, wonach die prominente Künstlerin an der Show mitwirke, sei nicht erweckt worden. Weiterhin sah es mit der Werbung nicht den kommerziellen Teil des Persönlichkeitsrechts verletzt, da nicht ein kommerzielles Produkt, sondern vornehmlich ein Kunstwerk angepriesen wurde, das dem besonderen grundrechtlichen Schutz der Kunstfreiheit unterfällt. Gegen das Urteil ist derzeit eine Revision beim BGH (Az. I ZR 2/21) anhängig.

Urteil des OLG Köln im Volltext abrufen

Wann darf ein Bildnis genutzt werden?

Eine Nutzung von Abbildungen prominenter Personen zu kommerziellen Zwecken ist, sofern keine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt, nur in sehr engen Grenzen möglich. Der Nutzer muss sich jedenfalls auf ein berechtigtes Interesse berufen können, das über die bloße kommerzielle Verwertung des Bildnisses hinausgeht.

Bilder unbekannter Personen dürfen, sofern nicht aus erkennbarem Anlass ein Informations- und Berichterstattungsinteresse besteht, per se nicht ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht oder kommerziell genutzt werden.

Eine erteilte Einwilligung kann im Übrigen unter Umständen widerrufen werden. Wir empfehlen daher, Werbekooperationen stets vertraglich festzuhalten und gegenseitige Rechte und den Umfang der Nutzung zu definieren.

Bleiben diese Grundsätze unbeachtet, so steht dem Abgebildeten regelmäßig ein Anspruch auf Unterlassung zu. Darüber hinaus kann unter Umständen auch Schadensersatz vom Rechtsverletzer verlangt werden. Bei rechtswidrigen Beeinträchtigungen von Persönlichkeitsrechten sind zudem die Rechtsverfolgungskosten als Schaden erstattungsfähig.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten ständig zu persönlichkeits- und medienrechtlichen Fragen. Nehmen Sie bei Bedarf gern unverbindlich Kontakt mit uns auf.

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Arztbewertungsportal muss neutraler Informationsmittler sein

Ein Internetportal zur Bewertung von Ärzten (wie z.B. jameda) darf zahlenden Premiummitgliedern grundsätzlich keine verdeckten Vorteile gegenüber nicht zahlenden Basismitgliedern gewähren. Dies entschied das Landgericht München I in zwei Fällen, die noch keine Rechtskraft erlangt haben (Urteile vom 06.12.2019 – 25 O 13978/18 und 25 O 13979/18). Es hatten mehrere Ärzte gegen die Portalbetreiberin auf Löschung ihrer Profile geklagt, die ohne deren Einwilligung angelegt wurden. Bei Aufruf dieser Profile erschienen Verlinkungen zu Beiträgen sogenannter „Expertenratgeber“, die von zahlenden Premiummitgliedern veröffentlicht wurden. Auf den Profilen der zahlenden Mitglieder wurden hingegen keine Fremdbeiträge verlinkt. Nach Auffassung der Richter entstehe dadurch der Eindruck gesteigerter Kompetenz der Premiummitglieder gegenüber den Basismitgliedern, wodrin das Gericht einen „verdeckten Vorteil“ für die zahlenden Mitglieder sah. Es finde folglich keine neutrale Informationsvermittlung statt.

Streitig war vor allem die Frage nach der konkreten Ausgestaltung eines solchen Portals. Denn das Gericht hielt das Ärztebewertungsportal für grundsätzlich sinnvoll und sprach Ärztebewertungsportalen eine wichtige gesellschaftliche Funktion zu. Dies könne aber nur gelten, solange eine neutrale Informationswiedergabe erfolge. In diesem Zusammenhang billigte das Gericht ausdrücklich Funktionen, mit denen zahlende Premiumkunden gegenüber Basismitgliedern mehr Informationen über ihre ärztlichen Leistungen veröffentlichen können.

Der zivilrechtliche Löschungsanspruch wurde den klagenden Ärzten unter Heranziehung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zugesprochen. Es handele sich bei dem Betrieb eines Bewertungsportals im Falle einer Privilegierung einzelner (zahlender) Mitglieder nicht um datenschutzrechtlich privilegierte journalistische Zwecke im Sinne der DSGVO.

Aus den Entscheidungen folgt, was wenig überrascht, dass Ärzte umgekehrt die Anlegung eines Profils in neutralen Ärztebewertungsportalen auch ohne ihre Einwilligung hinnehmen müssen. Der Bundesgerichtshof hatte sich bereits im Jahr 2009 in Bezug auf ein Lehrerbewertungsportal dahingehend positioniert, dass ein aus öffentlich verfügbaren Daten zusammengestelltes Profil eines Lehrers, welches ausschließlich die berufliche Tätigkeit des Lehrers betrifft, nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletze und hinzunehmen sei (BGH, Urteil v. 23.06.2009 – VI ZR 196/08).

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Streamingdienste können zulassungspflichtig sein

Das Verwaltungsgericht Berlin untersagte dem Verlag der Bild-Zeitung mit aktuellem Urteil, bestimmte Live-Streamingdienste ohne entsprechende Rundfunklizenz anzubieten (VG Berlin, Urteil vom 26.09.2019 – VG 27 K 365.18). Der Verlag hatte gegen einen Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg geklagt. Es ging um die Formate „BILD live“ und eine Talksendung unter „BILD-Sport“.

Nach § 20 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Veranstaltung privaten Rundfunks grundsätzlich zulassungsbedürftig. Lizenzen werden durch die Landesmedienanstalten der Länder vergeben, in denen der Veranstalter seinen Sitz hat.

Nach der Definition des Gesetzgebers handelt es sich bei Videoangeboten um Rundfunk, wenn sie für den zeitgleichen Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und durch einen Veranstalter entlang eines Sendeplans verbreitet werden. Ein Sendeplan ist dabei die planmäßige Anordnung der zeitlichen Folge, des Inhalts und der Zusammensetzung einzelner Teile des Angebots. Unter den Begriff des Rundfunks fällt damit nicht nur der klassische Rundfunk in Gestalt des linearen Radios und Fernsehens. Auch ein Livestreaming im Internet kann Rundfunk darstellen. Die Beantragung einer Rundfunklizenz ist gebührenpflichtig und erfordert u.a. die Offenlegung von Beteiligungsverhältnissen des Veranstalters und die Bestimmung eines Jugendschutzbeauftragten.

Die Frage nach einer Verbreitung „entlang eines Sendeplans“ sorgt regelmäßig für rechtliche Auseinandersetzungen. Eine klare Abgrenzung gegenüber „unplanmäßigen“ Angeboten von Livesendungen ist kaum möglich. Im Fall, den das Verwaltungsgericht Berlin nun zu entscheiden hatte, war – wenig überraschend – das Merkmal der Verbreitung entlang eines Sendeplans umstritten. Nach Auffassung des Gerichts begründet eine gewisse Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Sendungen aber die Annahme, dass ein Sendeplan vorliegt. Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht wurde zugelassen.

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Fotorechte im Internet: Verlinkung ist zulässig, Mehrfachveröffentlichung nicht

Mit einem neueren Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil v. 10.01.2019 – I ZR 267/15) wurde das Recht zur Veröffentlichung von Fotografien im Internet fortgebildet. Fotografien, die in aller Regel urheberrechtlichen Schutz genießen, dürfen grundsätzlich nur mit dem Einverständnis des Fotografen veröffentlicht werden. Die ausschließlich beim Urheber liegenden Rechte der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung betreffen bei Fotografien in der Praxis sehr häufig Veröffentlichungen im Internet.

Klärungsbedürftig war aus Sicht des BGH, ob die Rechte auf öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung auch dann verletzt werden können, wenn die Fotografie mit der Zustimmung des Urhebers andernorts im Internet schon veröffentlicht wurde und damit „frei zugänglich“ ist. Nach Vorlage dieser Frage zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) bejahte der BGH eine Verletzung von Urheberrechten durch die erneute Veröffentlichung auf einer weiteren Internetseite ohne das Einverständnis des Urhebers. Geklagt hatte ein Fotograf gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Das Land hatte die Veröffentlichung eines Schulreferats zu verantworten, in deren Rahmen auch ein aus dem Internet heruntergeladenes Foto der spanischen Stadt Córdoba „mitveröffentlicht“ wurde. Die Fotografie wurde zuvor bereits auf einer anderen Internetseite mit der Zustimmung des Urhebers veröffentlicht. Die Veröffentlichung auf der Internetseite der Schule erfolgte allerdings ohne das Einverständnis des Fotografen.

Veröffentlichungen von Fotos behandelt die Rechtsprechung damit anders als bloße Verlinkungen auf bereits veröffentlichte Fotos. Die Verlinkung auf ein im Internet rechtmäßig veröffentlichtes Foto stellt dem EuGH zufolge keine Verletzung von Urheberrechten dar. Denn dem Fotografen verbleibt die Möglichkeit, die rechtmäßige Veröffentlichung – und damit mittelbar auch die Verlinkung auf die Veröffentlichung – zu beseitigen. Durch eine „Parallelveröffentlichung“ auf einer anderen Website ohne eine entsprechende Zustimmung hingegen findet eine Rechtsverletzung statt, da das Foto einem „neuen Publikum“ zugeführt wird, welches der Urheber bei der Erteilung seiner Zustimmung zur ursprünglichen Veröffentlichung nicht bedacht hat. Die eigenständige „Parallelveröffentlichung“ entzieht sich der Herrschaft des Urhebers und verletzt diesen in seinen Rechten der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung

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„Bild“ zu sechsstelliger Entschädigung verurteilt

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat den für die Bild-Zeitung verantwortlichen Springer-Verlag in mehreren Verfahren zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von insgesamt EUR 110.000 verurteilt (u.a. Urteil vom 16.05.2019 – Az. 2.03 O 184/17). Das Gericht sprach einem leitenden Angestellten einer hessischen Gemeindeverwaltung einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz („Schmerzensgeld“) wegen besonders schwerwiegenden Verletzungen seiner Persönlichkeitsrechte zu.

Die Bild-Zeitung berichtete in einer vierteiligen Artikelserie über angebliches „Sex-Mobbing“, „Nazi-Vorwürfe“ und angebliche „Suff-Exzesse im Rathaus“, die es nach der Überzeugung des Gerichts nicht in der dargestellten Form gegeben hat. Der Kläger setzte außerdem gegen verschiedene Äußerungen und Bildnisveröffentlichungen Unterlassungsansprüche gegenüber dem Verlag durch.

Grundlage der Presseberichterstattungen war das „Mobbing-Tagebuch“ einer ehemaligen Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung, in der auch der Kläger tätig war. Das Tagebuch wurde zuvor in einen Arbeitsgerichtsprozess gegen die Gemeindeverwaltung eingebracht. Der von den heftigen Vorwürfen betroffene Kläger wurde in der Berichterstattung namentlich genannt. Das Gericht wertete es als besonders schwerwiegende Verletzungen der journalistischen Sorgfaltspflichten, dass die Autorin des Tagebuches nicht zu den Vorwürfen befragt wurde und dem Kläger keine Möglichkeit geboten wurde, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

Die angegriffenen Äußerungen in den Presseberichten wurden seitens des Gerichts größtenteils nicht als Meinungsäußerungen, sondern als Tatsachenbehauptungen eingestuft, also als Äußerungen, die dem Beweis zugänglich sind. Den Wahrheitsgehalt hatte der Verlag der Bild-Zeitung darzulegen und zu beweisen. Nach Auffassung des Gerichts ist dies nicht gelungen. Die Zeugin des Verlages, also das vermeintliche Mobbingopfer, wurde für unglaubwürdig befunden, nachdem mehrere Zeugen des Klägers die veröffentlichten Behauptungen widerlegen konnten.

Bei dem aktuellen Urteil des Landgerichts Frankfurt handelt es sich um eine vergleichsweise hohe Entschädigungssumme, der eine außergewöhnlich schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung zugrunde gelegen haben soll. Das OLG Köln (Urt. v. 12.07.2016, Az. 15 U 175/15 und 176/15) hatte vor einigen Jahren dem bekannten Wettermoderator Jörg Kachelmann eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 395.000 gegen den Verlag der Bild-Zeitung wegen systematischer Falschdarstellungen und Missachtungen der Grundsätze zulässiger Verdachtsberichterstattung zugesprochen. Der Fernsehmoderator klagte seinerzeit auch gegen andere Verlagshäuser erfolgreich Entschädigungen ein. Derart hohe Summen bilden aber seltene Ausnahmen in der deutschen Rechtsprechung.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte verfügen über jahrelange Prozesserfahrung im Presse- und Äußerungsrecht und beraten Sie gern im Zusammenhang mit Berichterstattungen und Veröffentlichungen, die Sie oder Ihr Unternehmen betreffen.

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