Handelsblatt: Wiederholte Auszeichnung unseres Gründungspartners Benjamin von Allwörden als einer der „Besten Anwälte Deutschlands“

Im diesjährigen Ranking des Handelsblatts in Kooperation mit Best Lawyers wurde unser Kanzleipartner Benjamin von Allwörden erneut als einer der „Besten Anwälte Deutschlands“ im Bereich Medien- und Urheberrecht ausgezeichnet. Benjamin von Allwörden berät bundesweit Unternehmen und Persönlichkeiten aus der Medienbranche.

Handelsblatt-Auszeichnung: Benjamin von Allwörden als einer der “Besten Anwälte Deutschlands”

Über die Anerkennung und das uns entgegengebrachte Vertrauen freuen wir uns sehr. Unser Dank gilt dem Handelsblatt, unseren Kollegen und natürlich unseren Mandanten.

Woran erkennt man Deutschlands besten Anwalt?

In Deutschland sind laut Bundesrechtsanwaltskammer etwa 165.600 Rechtsanwälte registriert und zugelassen. Damit ist die Gesamtzahl der registrierten Anwälte laut Statista gegenüber dem Vorjahr zwar leicht gesunken, dennoch sind seit 1990 rund drei Mal so viele Anwälte in Deutschland aktiv. Die Zahl der registrierten Rechtsanwältinnen ist im Jahr 2022 mit 36,3 Prozent auf ein Rekordhoch angestiegen. Eine erfreuliche Entwicklung.  

Die Zahl der Anwälte in Deutschland ist also groß, doch nun haben Sie die Qual der Wahl: Welche Kanzlei passt zu mir und welcher Anwalt ist für meine rechtliche Fragestellung der richtige Rechtsanwalt?

Vom Nischenanwalt bis hin zum renommierten Wirtschaftsanwalt

Auch wenn jeder Anwalt grundsätzlich mit dem ersten und zweiten Staatsexamen dieselbe Ausbildung hat, entscheiden die unterschiedlichen Interessen und gesetzten Schwerpunkte über die Fachlichkeit und Fachgebiete. 

So sind Anwälte manchmal in Nischen mit sehr speziellen Fachgebieten aktiv. Diese Nischenanwälte kennen sich dann wie kein zweiter in dem rechtlichen Fachgebiet aus. Andere wiederum sind renommierte Rechtsanwälte und vertreten internationale Firmen.

Doch wie findet man nun den besten Anwalt? Und vor allem wie erkennt man den besten Anwalt als Mandant überhaupt?

Der beste Anwalt für mich: Qualifikation und persönlicher Eindruck muss zum rechtlichen Problem passen

Neben der grundsätzlichen Qualifikation und spezieller Fachanwaltstitel, braucht es sicherlich weitere Eigenschaften. Schlussendlich muss ein Anwalt die rechtlichen Probleme von Mandantinnen und Mandanten lösen. Dazu gehören insbesondere folgende Eigenschaften: Zuhören und Beistand leisten. Daneben schauen Sie sich immer entsprechende Lebensläufe einschließlich akademischer Titel sowie mögliche Veröffentlichungen an. Werfen Sie auch einen Blick auf die Schwerpunkte und Zusatzqualifikationen. Nutzen Sie das Internet für das Auffinden eines passenden Anwalts, werfen Sie einen Blick in die Kanzleibroschüre und schauen Sie sich Bewertungen und Meinungen auf einschlägigen Bewertungsportalen an. Schlussendlich hilft auch das persönliche Gespräche oder ein Telefonat, um die richtige Wahl beim besten Anwalt zu treffen.

Aus dieser Vielzahl an Faktoren, lässt sich sicherlich eine gute Entscheidung ableiten. Doch darüber hinaus lässt sich auch die Fragen nach  “Deutschlands besten Anwalt” beantworten: DEN besten Anwalt oder DIE beste Anwältin in Deutschland gibt nicht für alle rechtlichen Fragestellungen. Am Ende entscheiden viele Faktoren, der persönliche Eindruck und die Empfindungen des Mandanten. 

Mehr über die Anwälte der Rechtsanwaltskanzlei VON ALLWÖRDEN erfahren

Besten Anwälte Deutschlands: Handelsblatt-Auszeichnung über Deutschlands beste Anwälte im Jahr 2022.

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Podcast zum Markenrecht

Das Wirtschaftsmagazin Business & People hat unseren Partner Benjamin von Allwörden zum Thema Markenrecht interviewt. Dabei werden einige Grundregeln des Markenrechts erläutert und es wird erklärt, warum markenrechticher Schutz sehr wichtig und wertvoll sein kann.
Hören Sie hier gern in den Podcast rein:

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E-Commerce: Zur Haftung von Onlinehändlern

Die Betreiber eines Onlineshops sind einer Vielzahl von Haftungsrisiken ausgesetzt. Insbesondere Markenrechte Dritter und wettbewerbsrechtliche Vorschriften können den Verantwortlichen schnell zum Verhängnis werden. Ob Rechtsverletzungen wissentlich verübt wurden, spielt dabei meistens keine Rolle.

Auf Marktplätzen und Verkaufsplattformen wie Amazon oder Ebay haften die Inhaber eines Shops im Grundsatz vorrangig für Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit ihren Verkaufsangeboten. Die Betreiber der Marktplätze gelten insofern medienrechtlich als Hostprovider – sie haften nur unter engen Voraussetzungen direkt für Rechtsverletzungen und in der Regel erst, nachdem sie von einer Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurden.

Wann haftet ein Shop für eigene Inhalte?

Für eigene Inhalte haftet stets der Betreiber eines Shops. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz). Diese nach außen gerichtete Haftung besteht unabhängig davon, ob Rechte Dritter oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften wissentlich oder gar mit Absicht verletzt wurden. Handlungen der eigenen Mitarbeiter, engagierter Freiberufler oder beauftragter Agenturen stehen dieser „Außenhaftung“ in aller Regel nicht entgegen. Anwaltliche Abmahnschreiben wegen Rechtsverletzungen lösen vor diesem Hintergrund oft einen „Aha-Moment“ bei den Verantwortlichen aus, die zuvor oft keine Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung hatten.

Wann haftet ein Onlinehändler als Störer?

Bei einer Verletzung absoluter Rechte – wie beispielsweise fremder Markenrechte – kann als Störer in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht zu stark auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die Rechtsverletzung vorgenommen haben, setzt die Störerhaftung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verletzung von Prüfpflichten voraus (siehe dazu beispielhaft BGH, Urteil v. 15.08.2013 – I ZR 80/12 und BGH, Urteil v. 26.11.2015 – I ZR 174/14).

Bietet ein Marktplatz die Möglichkeit, dass andere Händler und Verkäufer die Beschreibung eines Produktes nachträglich verändern oder ergänzen, besteht wegen der gefahrerhöhenden Wirkung durch diese Möglichkeit eine besondere Überwachungs- und Prüfpflicht der eigens eingestellten Beschreibung. Denn Händler müssen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in diesem Fall damit rechnen, dass die eigenen Texte durch Dritte manipuliert werden (BGH, Urteil v. 03.03.2016 – I ZR 140/14).

Dieser Verpflichtung zur Prüfung und Überwachung der Händler steht es nicht entgegen, dass Nutzungsbedingungen des Betreibers der Plattform eine nachträgliche Veränderung untersagen, solange faktisch eine technische Möglichkeit der Veränderung besteht (so OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 05.12.2019 – 6 U 182/18). Welche konkreten Überwachungs- und Prüfungsmaßnahmen erforderlich und zumutbar sind, hängt vom Einzelfall ab. Der Bundesgerichthof befand eine Prüfung erst fünf Wochen nach Einstellung eines Verkaufsangebots für unzureichend (BGH, Urteil v. 03.03.2016 – I ZR 140/14). Die Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen müssen nachweisbar sein.

Haftet ein Händler für Algorithmen einer Verkaufsplattform?

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat die Grundsätze der Störerhaftung mit einer aktuellen Entscheidung weiterentwickelt (Beschluss v. 18.03.2021 – 6 W 8/18). Danach sollen Betreiber eines Onlineshops bei einer Verletzung von Prüfpflichten haften, wenn ein Algorithmus der Verkaufsplattform einem angebotenen Produkt ein anderes Produktfoto zuweist. Das Angebot einer Händlerin wurde für wettbewerbswidrig befunden, da das eigens verwendete Produktfoto durch einen Algorithmus der Plattform gegen ein anderes Bild ausgetauscht wurde. Auf dem neuen Foto war ein originalverpackter Artikel zu sehen, obwohl unverpackte Ware angeboten wurde. Darin lag ein wettbewerbswidriges Verhalten, was wegen einer Verletzung der Prüfungs- und Überwachungspflichten nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu verantworten war.

Muss ich meinen Shop überwachen?

Ob Überwachungspflichten bestehen, hängt von den technischen Funktionen der genutzten Verkaufsplattform und von der Frage ab, ob Dritte (z.B. andere Händler) Einwirkungsmöglichkeiten auf einzelne Angebote haben. Die technischen Funktionen von Verkaufsplattformen sollten jedem dort tätigen Onlinehändler bekannt sein. Auch sollten die Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers bekannt sein. Erforderlichenfalls können Haftungsrisiken durch standardisierte und dokumentierte Überwachungsmaßnahmen verringert werden.

Infos zur bevorstehenden Reform des Kaufrechts

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Dr. Sebastian von Allwörden

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Reformiertes Vertragsrecht und digitales Kaufrecht

Das Vertragsrecht in Deutschland wird nach einem bereits verabschiedeten Gesetzesentwurf der Bundesregierung umfassend reformiert. Insbesondere wird es ab 2022 ein neues Kaufrecht geben. Das neue Kaufrecht wird digitaler und enthält eine Fülle an neuen Vorschriften zum Kauf und Verkauf digitaler Inhalte.

Was ändert sich im Kaufrecht?

Die aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beruhen im Wesentlichen auf der Richtlinie 1999/44/EG des europäischen Parlamentes sowie des Rates vom 25. Mai 1999. Die Erwägungen der zwischenzeitlich angepassten Richtlinien stammen somit aus dem ausgehenden 20. Jahrhundert. Seither sind über zwanzig Jahre vergangen. Die Umstände des Güterverkehrs und des Kaufes von Waren haben sich in der Zwischenzeit grundlegend verändert. Ein maßgeblicher Faktor hierfür dürfte der zunehmende Onlinehandel in einer sich immer weiter globalisierenden Welt sein. Digitalprodukte und Produkte mit digitalem Bezug haben das Spektrum an Waren und Inhalten in den letzten zwanzig Jahren massiv erweitert. Selbst klassische Produkte wie beispielsweise Kühlschränke, Waschmaschinen oder Fernsehgeräte sind mittlerweile mit hochkomplexer und internetfähiger Software ausgerüstet. Daraus ergibt sich das Bedürfnis der Erwerber, fortlaufende Updates und möglichst weitreichende Kompatibilität zu erhalten.

Mit der Richtlinie (EU) 2019/771 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 2019 wird die alte Richtlinie zum 01. Januar 2022 vor diesem Hintergrund ersetzt. Das alte Kaufrecht ließ in Bezug auf digitale Inhalte und Produkte mit Digitalbezug zunehmend rechtliche Fragen unbeantwortet, wodurch die Gerichte zu einer immer weitreichenderen Auslegung des alten Rechts gezwungen wurden.

Die neue Warenkaufrichtlinie verfolgt den gesetzgeberischen Zweck, die Funktionalität des digitalen Binnenmarktes zu fördern und einen effizienten Verbraucherschutz zu gewährleisten. Dem soll insbesondere bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern über Sachen mit digitalen Elementen Rechnung getragen werden.

Aufgrund der Richtlinie sind die nationalen Gesetzgeber verpflichtet, die Richtlinie bis zum 01. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen und auf ab dem 01. Januar 2022 geschlossene Verträge anzuwenden. Die Bundesregierung hat daher das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufrechts“ beschlossen. Dies bringt ab 2022 in erheblichem Umfang Neuerungen mit sich.

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Gericht kippt Löschfristen der SCHUFA

Das Oberlandesgericht Schleswig erklärte mit einer aktuellen Entscheidung eine weit verbreitete Praxis der Bonitäts-Auskunfteien für rechtswidrig (Urteil v. 02.07.2021 – 17 U 15/21). Geklagt hatte ein Unternehmer, dem nach einer Privatinsolvenz eine amtsgerichtliche Restschuldbefreiung erteilt wurde. Die SCHUFA Holding AG hielt die Information der Restschuldbefreiung unter Nennung des Datums in Ihrer Datenbank zum Zwecke eines Abrufes durch Dritte vor. Der Kläger berief sich darauf, dass ihm wegen der Datenverbreitung durch die SCHUFA eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht möglich sei. Als der Löschungsanspruch geltend gemacht wurde, lag die Rechtskraft des Beschlusses über die Restschuldbefreiung bereits mehr als sechs Monate zurück. Dem Löschungsanspruch wurde stattgegeben, da das Gericht keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung erkennen konnte.

Warum wurde dem Löschungsanspruch stattgegeben?

Das Oberlandesgericht prüfte alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung, die dem geltend gemachten Löschungsanspruch des Klägers hätten entgegenstehen können. Die potentiellen Rechtfertigungsgründe wurden insgesamt verneint.

Welche Rechtsgrundlagen kommen für die Datenverarbeitung in Betracht?

Eine Einwilligung des Klägers in die Datenverarbeitung lag nicht vor. Als Rechtsgrundlage konnte auch kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien herangezogen werden. Die Ausübung „öffentlicher Gewalt“ wurde dem privatrechtlichen Unternehmen erneut abgesprochen (so auch LG Frankfurt, Urteil v. 20.12.2018 – 2-05 O 151/18). Darüber hinaus verneinte das Gericht auch eine Datenverarbeitung „im öffentlichen Interesse“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e) DSGVO. Zwar komme Auskunfteien im Grundsatz eine Funktion im Wirtschaftsleben zu, die öffentliche Interessen befriedigt. Gleichwohl sei diese spezifische Datenverarbeitung und die Dauer der Verarbeitung kein „Erfordernis“, um die Funktion der Auskunfteien zu erfüllen.

Wann liegt ein berechtigtes Interesse vor?

Interessen, die eine Datenverarbeitung legitimieren, können zudem nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e) DSGVO in den berechtigten Interessen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder in den Interessen Dritter liegen. Beides verneinte das Oberlandesgericht nach umfassender Prüfung.

Die Interessen der Auskunftei selbst können nach überzeugender Auffassung des Gerichts nicht zu einer Berechtigung der Datenverarbeitung führen, da sie im Widerspruch zu den Wertungen des Gesetzgebers stehen. In § 3 InsoBekV (Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren) ist geregelt, dass spätestens sechs Monate nach der Rechtskraft eines Beschlusses über eine Restschuldbefreiung die veröffentlichten Daten gelöscht werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes besteht kein berechtigtes Interesse mehr von Auskunfteien, die veröffentlichten Daten zu verbreiten.

Zudem wurde mit der Entscheidung auch klargestellt, dass keine Interessen Dritter zu einer Berechtigung der Datenverarbeitung führen können, da es sich bloß um abstrakte Interessen möglicher künftiger Vertragspartner des Betroffenen handelt. Eine Befriedigung dieser abstrakten Interessen stünde ebenfalls im Widerspruch zu § 3 InsoBekV.

Bemerkenswert an der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die deutliche Absage an die Verhaltensregeln der Auskunfteien, die von dem Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ erstellt wurden und eine Löschung von Informationen über Restschuldbefreiungen nach drei Jahren vorgesehen haben. In diversen von unserer Sozietät geführten Verfahren haben sich verschiedene Auskunfteien stets darauf berufen, im Einklang mit diesen Verhaltensregeln zu handeln, die von der Datenschutzaufsichtsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen sogar für rechtmäßig befunden wurde. Den Verhaltensregeln und damit der Datenschutzaufsichtsbehörde stellte sich das Oberlandesgericht nun ausdrücklich entgegen.

Wann sind SCHUFA-Einträge rechtswidrig?

Ob und unter welchen Voraussetzungen negative Einträge in Auskunfteien rechtswidrig sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Von Vertragspartnern der Auskunfteien (z.B. Banken oder Mobilfunkanbietern) mitgeteilte Informationen werden rechtlich anders bewertet als Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen wie Vollstreckungsportalen.

Gern überprüfen wir für Sie, ob Sie betreffende Einträge in Bonitäts-Auskunfteien rechtmäßig sind.

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PODCAST: Benjamin von Allwörden über 3 Jahre Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Das Wirtschaftsmagazin Business & People hat unseren Partner Benjamin von Allwörden, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, zum Thema Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) interviewt. Dabei geht es unter anderem um Datenschutz im Arbeitsrecht und Auswirkungen des Datenschutzes auf das Homeoffice.

Hören Sie sich den Podcast in voller Länge hier an:

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Der Auskunftsanspruch vor dem Bundesarbeitsgericht

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ging es um die Reichweite des Auskunftsanspruchs eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach Art. 15 DSGVO (BAG, Urteil v. 27. April 2021 – 2 AZR 342/20). Der Arbeitnehmer verlangte u.a. die Erteilung von Datenkopien der ihn betreffenden E-Mails, in denen sein Name vorkam. Zuvor verlangte der aus dem Angestelltenverhältnis ausscheidende Wirtschaftsjurist Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Arbeitgeberin. Diese Auskunft wurde ihm erteilt.

Was hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht wies die auf Erteilung von Datenkopien gerichtete Klage des ehemaligen Arbeitnehmers wegen mangelnder Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO zurück. Aus Sicht des Gerichtes war es der Klage nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, von welchen E-Mails der Kläger Datenkopien herausverlangte. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist daher nicht ergangen.

In der Vorinstanz gab das niedersächsische Landesarbeitsgericht der Klage zwar teilweise statt, lehnte den geltend gemachten Herausgabeanspruch hinsichtlich der E-Mails jedoch ab (LAG Hannover, Urt. v. 09.06.2020 – 9 Sa 608/19). Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind durchaus wegweisend: Der Anspruch nach § 15 Abs. 3 DSGVO soll auf die Erteilung einer Kopie der Daten beschränkt sein, die auch Gegenstand der nach § 15 Abs. 1 DSGVO begehrten Auskunft sein können. Der Schutzzweck der Norm sei gerade darauf ausgerichtet, dass der Auskunftsersuchende eine Überprüfung der ihn betreffenden Datenverarbeitungen vornehmen könne. E-Mails, die der Auskunftsersuchende selbst empfangen oder versendet hat, seien ihm ohnehin schon bekannt und daher nicht vom Anspruch umfasst. 

Zur Pressemitteilung des BAG

Die Entscheidung des LAG Hannover im Volltext

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Zu den Löschpflichten von Portalbetreibern

Der EuGH hat in einer neuen Entscheidung die Verpflichtungen der Betreiber von Online-Portalen wie Twitter, Instagram, YouTube und Co. für den Fall definiert, dass über eine Plattform rechtswidrige Beleidigungen veröffentlicht und verbreitet werden (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 – C-18/18).

Dem Urteil ging die Klage einer österreichischen Politikerin voraus, die sich zahlreichen beleidigenden Kommentaren über das soziale Netzwerk Facebook ausgesetzt sah. Die Klägerin wollte erreichen, dass nicht nur einzelne und konkret benannte Äußerungen, sondern sämtliche sie betreffende Beleidigungen im Zusammenhang mit politischem Engagement für Flüchtlinge gelöscht werden. Der EuGH hatte daher die Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2003/31/EG) auszulegen und die Frage zu klären, ob dem Betreiber eines Portals die Suche nach sinngleichen und auch nach ähnlichen Äußerungen zum Zwecke einer Löschung auferlegt werden kann.

Im Grundsatz gilt nach wie vor, dass ein Hosting-Anbieter nur dann für rechtswidrige Inhalte zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er über die konkreten Inhalte und deren Rechtswidrigkeit in Kenntnis gesetzt wurde (sog. „Notice and take down“). Aktive Überwachungs- und Nachforschungsverpflichtungen treffen die Betreiber von Portalen eigentlich nicht, da sie nur die Plattform für fremde Inhalte zur Verfügung stellen. Diesen Grundsatz modifizierte der EuGH nun insofern, als dass es Portalbetreibern unter Umständen zugemutet werden soll, sinngleiche Inhalte ebenfalls zu löschen.

Eine Löschpflicht soll – nach entsprechender Aufforderung – auch auf gleichlautende, ähnliche und sinngleiche Kommentare ausgedehnt werden können, wenn die Äußerungen in ihren Einzelheiten derart genau beschrieben werden, dass es dem Portalbetreiber möglich ist, sie mittels automatisierter Techniken zu ermitteln. Es müssen demnach Einzelheiten von der Äußerung umfasst sein, die in der gerichtlichen Unterlassungsverfügung genau bezeichnet sind. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein, wenn beleidigende Kommentare sich auf ein bestimmtes Ereignis beziehen.

Jedenfalls darf die Verpflichtung nur so weit reichen, wie sie durch den Einsatz technischer Mittel erfüllt werden kann. Der Einsatz von Mitarbeitern zur Nachforschung und Überwachung könne den Hosting-Anbietern hingegen nicht zugemutet werden. Nach dem Urteil des EuGH gilt die Löschpflicht weltweit und ist – entgegen der nationalen Rechtsprechung aus Österreich – nicht auf das Gebiet des Mitgliedsstaates beschränkt.

Auch die deutschen Gerichte können damit künftig den Betreibern von Portalen und Netzwerken Verpflichtungen auferlegen, wonach wort- und sinngleiche (rechtswidrige) Äußerungen gesucht und gelöscht werden müssen.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte berät Sie gern in Fragen des Internet- und Äußerungsrechts.

Social-Media-Plugins: Seitenbetreiber sind für Datenerhebung mitverantwortlich

Nach einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 29.07.2019 – C-40/17) sind die Betreiber von Internetseiten bei einer Einbindung sogenannter Social-Media-Plugins gemeinsam mit den Sozialen Netzwerken für die Datenerhebung in der Verantwortung.

Wird ein „Like“-Button in eine Internetseite integriert, so findet seitens des dahinterstehenden Sozialen Netzwerkes eine Datenerhebung statt. Die IP-Adresse und Browser-Informationen gelangen bei einem Seitenaufruf zu dem Betreiber des Netzwerkes – und zwar unabhängig von einem Klick auf das Symbol und unabhängig von einer Mitgliedschaft in dem Netzwerk. Die im Hintergrund automatisch ablaufende Datenerhebung und -übermittlung entzieht sich möglicherweise vollständig der Kenntnis eines Seitenbesuchers. Darin sahen die Richter nach Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Verstoß gegen Bestimmungen der europäischen Datenschutzrichtlinie, wenn Informationspflichten nicht erfüllt werden und eine vorherige Einwilligung der Seitenbesucher nicht eingeholt wird.

Die gemeinsame Verantwortlichkeit betrifft nur die Erhebung und Übermittlung der Daten an das Soziale Netzwerk, da der Seitenbetreiber in Bezug auf diese Vorgänge über Zweck und Mittel entscheidet. Für die anschließende Datenverarbeitung des Netzwerbetreibers trägt der Seitenbetreiber hingegen keine Verantwortung.

Gegenstand der Entscheidung war eine Klage der nordrhein-westfälischen Verbraucherzentrale gegen eine große Modehaus-Kette, die einen „Like“-Button von Facebook in den Webshop integrierte. Das Gericht ging davon aus, dass die Betreiberin des Webshops zumindest stillschweigend mit der Erhebung durch und der Weitergabe der Daten an Facebook einverstanden war, da die Einbindung des „Like“-Buttons den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens diente.

Für die Gestaltung von Internetseiten bedeutet die Entscheidung des EuGH, dass über die gemeinsame Datenerhebung im Zusammenhang mit Social-Media-Plug-Ins durch den Seitenbetreiber informiert werden muss. Außerdem erfordert eine sich im Hintergrund abspielende Erhebung personenbezogener Daten die Einwilligung des Seitenbesuchers sowie die Möglichkeit, der Datenerhebung zu widersprechen. Dies gilt für die Datenerhebung und -weiterleitung, soweit der Seitenbetreiber über Mittel und Zweck (mit)entscheidet.

VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten  Sie in allen Fragen des Datenschutzrechts. Sprechen Sie uns einfach an!

Neues Urteil zur Erbschaft digitaler Inhalte

Nachdem der Bundesgerichtshof am 21.6.2018 (Az. III ZR 183/17) ein Grundsatzurteil über die Erbschaft von Zugangsdaten eines Facebook-Accounts verkündete, hat nun im Einklang mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung das Landgericht Münster (Az. 014 O 565/18) in einer ähnlichen Angelegenheit am 16.04.2019 geurteilt. Apple wurde dabei verpflichtet, den Erben eines verstorbenen Nutzers Zugang zu dessen iCloud zu gewähren.

Im Vorlauf zu der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs haben sich Eltern mit der Betreiberin von Facebook um die Herausgabe der Zugangsdaten zu dem Account ihrer verstorbenen Tochter vor dem Landgericht und dem Kammergericht in Berlin gestritten. Der Bundesgerichtshof stellte in letzter Instanz fest, dass digitale Inhalte (ebenso wie Briefe oder andere persönliche Dokumente eines Verstorbenen) Teil der Erbschaft sind und der Nutzungsvertrag mit Facebook – wie auch andere Vertragsverhältnisse – auf die Erben übergehen. Die Richter sahen keinen Anlass zur Differenzierung zwischen tatsächlichen Gegenständen und digitalen Inhalten. Sofern die Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerkes vorsehen, dass keine Herausgabe von Zugangsdaten an Erben erfolgt, so handelt es sich nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichtes um unwirksame Geschäftsbedingungen mit der Folge, dass die Betreiber von Sozialen Netzwerken sich nicht auf diese berufen können. Die Herausgabe der Zugangsdaten verstößt auch nicht gegen das grundgesetzlich gewährleistete Fernmeldegeheimnis. Kontakte, mit denen sich ein Nutzer über Soziale Medien Nachrichten schreibt, können nicht davon ausgehen, dass die Nachrichten nicht auch von Dritten – etwa den Erben – gelesen werden. Denn auch zu Lebzeiten muss grundsätzlich damit gerechnet werden, dass Dritten Zugang zu einem Account gewährt wird oder ein Account missbraucht wird. Darüber hinaus stellt auch das Datenschutzrecht kein Hindernis für die Herausgabe von Zugangsdaten dar, da dies nur zu Lebzeiten dem Betroffenen Schutz gewährt.

Im Nachgang zu der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs urteilte nun das Landgericht Münster in einer Angelegenheit, in der die Erben eines Verstorbenen Zugang zu einer iCloud verlangten. Apple wurde verurteilt, den Erben Zugang zu gewähren. In einer iCloud werden typischerweise Fotos, Textdateien und andere persönliche digitale Inhalte gespeichert. Die Angehörigen erhofften sich – wie auch im Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte – auf diesem Wege Erkenntnisse über die Umstände des Todes ihres Angehörigen zu erlangen.

In der Praxis sollte es ausreichen, wenn die Erben den Betreiber eines sozialen Netzwerkes oder den Anbieter virtueller Speicherräume unter Vorlage des Erbscheins zur Herausgabe der Zugangsdaten auffordern.

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