Podcast zum Markenrecht
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Geschrieben von Sebastian von Allwörden am . Veröffentlicht in Aktuelles, Aktuelles: Allgemeines Wirtschafts- und Zivilrecht, Aktuelles: Gewerblicher Rechtsschutz, Aktuelles: IT und Datenschutz, Aktuelles: Medien- und Presserecht, Praxistipps: Gewerblicher Rechtsschutz, Praxistipps: IT und Datenschutz, Praxistipps: Medien- und Presserecht.
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Mit drei aktuellen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof eine jahrelange Diskussion über Kennzeichnungspflichten von Influencern vorerst beendet, nachdem die Vorinstanzen durchaus kontroverse Rechtsauffassungen vertreten haben. Es ging im Kern um eine Frage: Was muss als Werbung gekennzeichnet werden?
Postings mit Gegenleistung müssen gekennzeichnet werden
Im Grundsatz gilt nach den aktuellen Entscheidungen der letzten Instanz Folgendes: Erhält ein Influencer eine Gegenleistung für ein Posting, so muss er die Veröffentlichung immer hinreichend als werblichen Inhalt kennzeichnen. Denn es handelt sich um geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten der eigenen Person und des beworbenen Unternehmens. Der Begriff der Gegenleistung ist dabei weit zu verstehen; auch die kostenfreie Überlassung eines Produktes zum Zwecke der Bewerbung kann eine Gegenleistung darstellen. Fehlt es an einer hinreichenden Kennzeichnung, wird dadurch eine Irreführung durch Unterlassen im Sinne des § 5a UWG verwirklicht.
Postings ohne Gegenleistung können auch einer Kennzeichnungspflicht unterliegen
Erhält ein Influencer demgegenüber keine Gegenleistung, soll es auf den Einzelfall ankommen. Eine Kennzeichnungspflicht besteht dann nämlich nur, wenn der Beitrag nach seinem Gesamteindruck „übertreiben werblich“ ist. Dies soll dem Bundesgerichtshof zufolge angenommen werden können, wenn ohne kritische Distanz allein die Vorteile eines Produkts lobend hervorgehoben werden und dadurch keine sachlich veranlasste Darstellung mehr gegeben ist. Verlinkungen zu den Produkten oder Unternehmen kommt in diesem Zusammenhang eine starke Indizwirkung zu, wodurch der Eindruck werblicher Inhalte bekräftigt wird.
Gilt für Unternehmen dasselbe wie für Influencer?
Ob auch Unternehmen Ihre Inhalte in den Sozialen Medien als Werbung kennzeichnen müssen, kommt auf die Art der Darstellung an. In der Regel unterliegen solche Inhalte jedoch keiner Kennzeichnungspflicht. Denn für den Durchschnittsbetrachter ist bei Unternehmensseiten – im Gegensatz zu den Profilen von Influencern – sofort erkennbar, dass es sich um kommerzielle Inhalte handelt. Eine Verschleierung geschäftlicher Handlungen ist daher in den meisten Fällen fernliegend.
Was bedeuten die neuen Entscheidungen für die Praxis?
Klar ist damit nun, dass durch die Art und Weise der Darstellung auch ohne Gegenleistung Inhalte einer Kennzeichnungspflicht unterliegen können. Die Frage nach einer Gegenleistung ist damit jedenfalls nicht alleiniges Kriterium zur Unterscheidung. Eine Bewertung im Einzelfall, ob eine „übertrieben werbliche“ Darstellung vorliegt, hängt von der richterlichen Würdigung ab. In Zweifelsfällen sollten Postings, auf denen Produkte nicht nur beiläufig zu erkennen sind, zur Vermeidung von Abmahnungen daher als Werbung gekennzeichnet werden. Klar geworden ist aber auch: Nicht jeder Beitrag, auf dem Markenprodukte zu erkennen sind, stellt eine Werbung oder Schleichwerbung dar.
Wann eine Kennzeichnung hinreichend ist, wurde nicht erneut thematisiert. Die Kennzeichnung sollte nach ständiger Rechtsprechung daher auf den ersten Blick ohne „analytische Betrachtung“ erkennbar sein.
Eine brauchbare Handlungsanweisung für Influencer hat der Bundesgerichtshof mit den neuen Entscheidungen leider nicht herbeigeführt.
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
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Die Betreiber eines Onlineshops sind einer Vielzahl von Haftungsrisiken ausgesetzt. Insbesondere Markenrechte Dritter und wettbewerbsrechtliche Vorschriften können den Verantwortlichen schnell zum Verhängnis werden. Ob Rechtsverletzungen wissentlich verübt wurden, spielt dabei meistens keine Rolle.
Auf Marktplätzen und Verkaufsplattformen wie Amazon oder Ebay haften die Inhaber eines Shops im Grundsatz vorrangig für Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit ihren Verkaufsangeboten. Die Betreiber der Marktplätze gelten insofern medienrechtlich als Hostprovider – sie haften nur unter engen Voraussetzungen direkt für Rechtsverletzungen und in der Regel erst, nachdem sie von einer Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurden.
Wann haftet ein Shop für eigene Inhalte?
Für eigene Inhalte haftet stets der Betreiber eines Shops. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz). Diese nach außen gerichtete Haftung besteht unabhängig davon, ob Rechte Dritter oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften wissentlich oder gar mit Absicht verletzt wurden. Handlungen der eigenen Mitarbeiter, engagierter Freiberufler oder beauftragter Agenturen stehen dieser „Außenhaftung“ in aller Regel nicht entgegen. Anwaltliche Abmahnschreiben wegen Rechtsverletzungen lösen vor diesem Hintergrund oft einen „Aha-Moment“ bei den Verantwortlichen aus, die zuvor oft keine Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung hatten.
Wann haftet ein Onlinehändler als Störer?
Bei einer Verletzung absoluter Rechte – wie beispielsweise fremder Markenrechte – kann als Störer in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht zu stark auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die Rechtsverletzung vorgenommen haben, setzt die Störerhaftung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verletzung von Prüfpflichten voraus (siehe dazu beispielhaft BGH, Urteil v. 15.08.2013 – I ZR 80/12 und BGH, Urteil v. 26.11.2015 – I ZR 174/14).
Bietet ein Marktplatz die Möglichkeit, dass andere Händler und Verkäufer die Beschreibung eines Produktes nachträglich verändern oder ergänzen, besteht wegen der gefahrerhöhenden Wirkung durch diese Möglichkeit eine besondere Überwachungs- und Prüfpflicht der eigens eingestellten Beschreibung. Denn Händler müssen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in diesem Fall damit rechnen, dass die eigenen Texte durch Dritte manipuliert werden (BGH, Urteil v. 03.03.2016 – I ZR 140/14).
Dieser Verpflichtung zur Prüfung und Überwachung der Händler steht es nicht entgegen, dass Nutzungsbedingungen des Betreibers der Plattform eine nachträgliche Veränderung untersagen, solange faktisch eine technische Möglichkeit der Veränderung besteht (so OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 05.12.2019 – 6 U 182/18). Welche konkreten Überwachungs- und Prüfungsmaßnahmen erforderlich und zumutbar sind, hängt vom Einzelfall ab. Der Bundesgerichthof befand eine Prüfung erst fünf Wochen nach Einstellung eines Verkaufsangebots für unzureichend (BGH, Urteil v. 03.03.2016 – I ZR 140/14). Die Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen müssen nachweisbar sein.
Haftet ein Händler für Algorithmen einer Verkaufsplattform?
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat die Grundsätze der Störerhaftung mit einer aktuellen Entscheidung weiterentwickelt (Beschluss v. 18.03.2021 – 6 W 8/18). Danach sollen Betreiber eines Onlineshops bei einer Verletzung von Prüfpflichten haften, wenn ein Algorithmus der Verkaufsplattform einem angebotenen Produkt ein anderes Produktfoto zuweist. Das Angebot einer Händlerin wurde für wettbewerbswidrig befunden, da das eigens verwendete Produktfoto durch einen Algorithmus der Plattform gegen ein anderes Bild ausgetauscht wurde. Auf dem neuen Foto war ein originalverpackter Artikel zu sehen, obwohl unverpackte Ware angeboten wurde. Darin lag ein wettbewerbswidriges Verhalten, was wegen einer Verletzung der Prüfungs- und Überwachungspflichten nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu verantworten war.
Muss ich meinen Shop überwachen?
Ob Überwachungspflichten bestehen, hängt von den technischen Funktionen der genutzten Verkaufsplattform und von der Frage ab, ob Dritte (z.B. andere Händler) Einwirkungsmöglichkeiten auf einzelne Angebote haben. Die technischen Funktionen von Verkaufsplattformen sollten jedem dort tätigen Onlinehändler bekannt sein. Auch sollten die Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers bekannt sein. Erforderlichenfalls können Haftungsrisiken durch standardisierte und dokumentierte Überwachungsmaßnahmen verringert werden.
Infos zur bevorstehenden Reform des Kaufrechts
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Geschrieben von Sebastian von Allwörden am . Veröffentlicht in Aktuelles: Gewerblicher Rechtsschutz, Praxistipps: Gewerblicher Rechtsschutz.
Die allgemeinen Grundsätze der Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen am Beispiel der Haftung eines Domain-Registrars
Das Urheberrecht ist gekennzeichnet von einer Vielzahl von Akteuren und Interessen: Angefangen bei den Urhebern selbst und den Nutzungsberechtigten über Verwertungsgesellschaften, Verlagshäuser und Plattformbetreiber bis hin zu den Inhabern von Internetseiten, Zugangsvermittlern und den Nutzern. Da eine Inanspruchnahme derjenigen, die Inhalte in rechtswidriger Weise verbreiten, oftmals nicht möglich oder erfolgsversprechend ist, hat die Rechtsprechung die sogenannte Störerhaftung entwickelt. Diese ermöglicht unter gewissen Voraussetzungen, auch mittelbar an einer Rechtsverletzung Beteiligte in Anspruch zu nehmen – so in etwa den Plattformbetreiber (Host-Provider) oder den Zugangsvermittler (Access-Provider).
Der nachfolgende Beitrag setzt sich in Anlehnung an eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit den Voraussetzungen der Störerhaftung am Beispiel eines Domain-Registrars auseinander (BGH, Urt. v. 15.10.2020 – I ZR 13/19).
Worum ging es?
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Domain-Registrar für Urheberrechtsverletzungen auf einer von ihm vermittelten Domain in Anspruch genommen wurde. Über die Website hinter der Domain wurden Musikwerke rechtswidrig im Wege des Filesharings angeboten.
Eine Domain ist letztlich eine Webadresse, hinter der die IP-Adresse des Inhabers gespeichert wird. Während die DENIC die sogenannte „top-level“-Domain „.de“ vergibt, unterstützt ein Registrar bei der administrativen Abwicklung der Anmeldung einer sogenannten „sub-level“-Domain, also dem, was zwischen „www…“ und „…com“ oder „„.de“ steht. Ein Registrar hat die Möglichkeit, die von ihm vergebene Domain zu sperren, worauf er im Rechtsstreit von der Klägerin in Anspruch genommen wurde. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Domain-Registrar Störer im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung (oder anderen Rechtsverletzungen) ist.
Wann ist man urheberrechtlicher Störer?
Nach ständiger Rechtsprechung kann als Störer in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, setzt die Haftung des Störers zusätzlich aber noch die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus, die anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen sind.
Wie entschied der Bundesgerichtshof?
Nach der Entscheidung des BGH soll für den Registrar, der immerhin bei der administrativen Abwicklung der Einrichtung eines Domain-Zugangs mitwirkt, keine Haftungsprivilegierung nach § 8 TMG (Telemediengesetz) für Zugangsvermittler (Access-Provider) gelten.
Allerdings erklärte der BGH dieselben Haftungsmaßstäbe wie bei Zugangsvermittlern für anwendbar. Das Gericht bejahte also einen mittelbaren Beitrag zur Urheberrechtsverletzung durch die Domain-Vermittlung, weil kaum ein Nutzer direkt auf die IP-Adresse zurückgreife, sondern stets die Domains nutze. Prüfpflichten sah der BGH allerdings nicht verletzt, obwohl der Registrar trotz genauer Darlegung der Urheberrechtsverstöße durch die Klägerin die Seite nicht sperrte.
Da die Haftung des Registrars ebenso wie diejenige eines Internetzugangsvermittlers „ultima ratio“ sei, müsse der Anspruchsteller nämlich weiterhin darlegen, dass er erfolglos den Verletzer oder dessen Host-Provider in Anspruch genommen habe. Anders als noch die Berufungsinstanz zum Ausdruck brachte, stehe der Zugangsvermittler oder der Registrar nämlich nicht im Lager des täterschaftlichen Verletzers, sondern sei neutral. Außerdem müsse für die Sperrung der Domain (Dekonnektierung) feststehen, dass die darunter veröffentlichten Inhalte „weit überwiegend illegal“ seien. An diesen beiden Voraussetzungen scheiterte letztlich der Anspruch der Klägerin. Der BGH entschied zudem, dass grundsätzlich keine anlasslosen allgemeinen Prüf- und Überwachungspflichten der Seiteninhalte seitens des Domain-Registrars bestehen.
Was bedeutet dies für die Praxis?
Auch wenn das Urteil nicht zu Gunsten der Rechteinhaber ausfiel, so dürfte die Rechtsposition der Urheber und verwandten Schutzrechteinhaber dadurch gestärkt worden sein, dass künftig auch der Domain-Registrar als Anspruchsgegner in Betracht kommt. Zwar ist dessen Haftung stets subsidiär, doch dürfte die Inanspruchnahme der Nutzer und ihrer Host-Provider häufig nicht gelingen. In diesen Konstellationen kommt als letzte Möglichkeit also die Erwirkung der Dekonnektierung der Domain in Betracht. Erforderlich ist dafür jedoch, dass die Inhalte unter der Domain „weit überwiegend illegal“ sind, wobei die Voraussetzungen hierfür noch nicht höchstrichterlich definiert sind.
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Geschrieben von Sebastian von Allwörden am . Veröffentlicht in Aktuelles: Gewerblicher Rechtsschutz, Aktuelles: Medien- und Presserecht.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Bildern prominenter Personen ohne deren Zustimmung in der Presse, der Werbung oder den sozialen Medien sind keine Seltenheit. Ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse kann eine Nutzung unter Umständen rechtfertigen. Auch kann eine Nutzung im Rahmen journalistischer Arbeit von der Pressefreiheit gedeckt sein. Steht allerdings der kommerzielle Zweck einer Nutzung von Persönlichkeitsrechten und Bildern im Mittelpunkt, kann die Grenze zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung dieser Rechte überschritten sein.
Welcher Schutz kommt dem Recht am eigenen Bild zu?
Im Grundsatz gilt: Bildnisse einer Person dürfen nur mit Zustimmung veröffentlicht werden. Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und genießt gesetzlichen Schutz nach System der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes.
Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz im Bereich der sogenannten Zeitgeschichte. Der Begriff der Zeitgeschichte ist nach ständiger Rechtsprechung weit zu verstehen und muss vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt werden. Es sind alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse umfasst. Liegt die Veröffentlichung eines Bildnisses nach diesen – grob skizzierten – Maßstäben im öffentlichen Interesse, so sind Rechte des Abgebildeten – wie z.B. der Schutz der Privatsphäre und die kommerzielle Verwertbarkeit des eigenen Bildes – demgegenüber abzuwägen.
Die Veröffentlichung von Bildnissen prominenter Personen ohne deren Einwilligung ist daher stets rechtswidrig, wenn die Veröffentlichung bloß eine kommerzielle Nutzung zu Werbe- und Imagezwecken zum Ziel hat. Dies ist beispielsweise bei einer ungefragten Nutzung in der Werbung der Fall.
Im Folgenden werden drei aktuelle Entscheidungen vorgestellt, die sich mit der Thematik einer kommerziellen Nutzung von Persönlichkeitsrechten befassen:
Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Der BGH hat sich mit der Zulässigkeit des sogenannten „Clickbaiting“ (Klickköderung) beschäftigt. Das Gericht gab Anfang 2021 einer auf Schadenersatz gerichteten Klage eines prominenten Fernsehmoderators statt (BGH, Urteil v. 21.01.2021 – Az. I ZR 120/19). Dessen Abbild wurde zusammen mit drei weiteren Prominenten auf der Facebook-Seite einer TV-Zeitschrift genutzt und war dabei mit der Schlagzeile „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“ betitelt. Der BGH sah darin eine unzulässige Aufmerksamkeitswerbung. Das Bild auf der Facebook-Seite habe die Funktion der Titelseite eines Printmediums erfüllt. Dem liege zwar ein Geschehnis der Zeitgeschichte zugrunde, allerdings sei zu berücksichtigen, dass keinerlei Berichterstattung über den klagenden Moderator, sondern nur über eine andere, tatsächlich von einer Krebserkrankung betroffenen Person, in dem Artikel enthalten war. Damit habe das kommerzielle Interesse der Zeitschrift an einer möglichst hohen Klickzahl im Vordergrund gestanden, ohne, dass ein etwaiges Informationsinteresse in Bezug auf den Moderator befriedigt wurde.
Urteil des BGH im Volltext abrufen
In einem weiteren Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, wurde ein Gewinnspiel mit dem Titel „Urlaubslotto“ durch ein großes Verlagshaus mit einer Bebilderung der Fernsehsendung „Das Traumschiff“ versehen (Urteil v. 21.01.2021 – Az. I ZR 207/19). Auf dem Bild war unter anderem ein prominenter „Traumschiff-Kapitän“ zu sehen. Zwar berücksichtigte das Gericht zugunsten des Verlagshauses, dass der Schauspieler in seiner TV-Rolle und nicht als Privatperson abgebildet war sowie den Umstand, dass der Symbolcharakter der Serie zur Illustration der Urlaubsreise genutzt wurde. Allerdings bestehe insgesamt nur ein sehr geringer Informationswert und die Darstellung sei darüber hinaus nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Die werbende Darstellung des Gewinnspiels unter Verwendung des Bildes wurde daher für rechtswidrig befunden.
Urteil des BGH im Volltext abrufen
Was hat das Oberlandesgericht Köln entschieden?
Das Recht am eigenen Bild könnte auch durch die Darstellung einer nachahmenden jüngeren Doppelgängerin einer prominenten Person in rechtswidriger Weise beeinträchtigt sein. Es ging um die Plakatwerbung für eine Tribute-Show, die von der Doppelgängerin einer weltbekannten Sängerin inszeniert wurde.
Allerdings erkannte das OLG Köln im konkreten Fall keinen Unterlassungsanspruch der Sängerin, da der Plakatwerbung keine berechtigten Interessen der Abgebildeten entgegenstünden (Urt. v. 17.12.2020, Az. 15 U 37/20). Das OLG sah keine Verwechslungsgefahr gegenüber der „echten“ Künstlerin. Ein falscher Eindruck, wonach die prominente Künstlerin an der Show mitwirke, sei nicht erweckt worden. Weiterhin sah es mit der Werbung nicht den kommerziellen Teil des Persönlichkeitsrechts verletzt, da nicht ein kommerzielles Produkt, sondern vornehmlich ein Kunstwerk angepriesen wurde, das dem besonderen grundrechtlichen Schutz der Kunstfreiheit unterfällt. Gegen das Urteil ist derzeit eine Revision beim BGH (Az. I ZR 2/21) anhängig.
Urteil des OLG Köln im Volltext abrufen
Wann darf ein Bildnis genutzt werden?
Eine Nutzung von Abbildungen prominenter Personen zu kommerziellen Zwecken ist, sofern keine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt, nur in sehr engen Grenzen möglich. Der Nutzer muss sich jedenfalls auf ein berechtigtes Interesse berufen können, das über die bloße kommerzielle Verwertung des Bildnisses hinausgeht.
Bilder unbekannter Personen dürfen, sofern nicht aus erkennbarem Anlass ein Informations- und Berichterstattungsinteresse besteht, per se nicht ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht oder kommerziell genutzt werden.
Eine erteilte Einwilligung kann im Übrigen unter Umständen widerrufen werden. Wir empfehlen daher, Werbekooperationen stets vertraglich festzuhalten und gegenseitige Rechte und den Umfang der Nutzung zu definieren.
Bleiben diese Grundsätze unbeachtet, so steht dem Abgebildeten regelmäßig ein Anspruch auf Unterlassung zu. Darüber hinaus kann unter Umständen auch Schadensersatz vom Rechtsverletzer verlangt werden. Bei rechtswidrigen Beeinträchtigungen von Persönlichkeitsrechten sind zudem die Rechtsverfolgungskosten als Schaden erstattungsfähig.
VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten ständig zu persönlichkeits- und medienrechtlichen Fragen. Nehmen Sie bei Bedarf gern unverbindlich Kontakt mit uns auf.
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Geschrieben von Sebastian von Allwörden am . Veröffentlicht in Aktuelles: Gewerblicher Rechtsschutz.
Am 31. Januar 2020 erfolgte der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der europäischen Union. Die im Rahmen des Austrittsabkommens vereinbarte Übergangsphase endete am 31. Dezember 2020. Seither entfalten Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Designs) im Bereich des Vereinigten Königreiches keinen Schutz mehr. Viele Inhaber europäischer Schutzrechte sind verunsichert, ob ihr geistiges Eigentum im Vereinigten Königreich auch weiterhin geschützt ist.
Schutzrechte, die vor dem 31. Dezember 2020 eingetragen wurden
Unionsmarken und Designs genießen im Vereinigten Königreich seit dem 01. Januar 2021 keinen Schutz mehr. Für Unionsmarken, die vor dem 31. Dezember 2020 eingetragen wurden, erstellt das UKIPO („United Kingdom Intellectual Property Office“, Amt für geistiges Eigentum im Vereinigten Königreich) von Amts wegen eine nationale Handelsmarke. Diese wird im dortigen Register geführt und genießt in zeitlicher und räumlicher Hinsicht den gleichen rechtlichen Schutz wie eine originär unter dem Markenrecht des Vereinigten Königreichs angemeldete Marke. Sie übernimmt das ursprüngliche Anmeldedatum und die ursprüngliche Priorität der Unionsmarke. Die Schutzdauer der nationalen Marke entspricht der Unionsmarke. Die entstehende nationale Marke kann unabhängig von der Unionsmarke verlängert oder aufgegeben werden. Inhaber einer Unionsmarke müssen keine Eintragungsgebühr entrichten und erhalten kein Anmeldezertifikat.
Inhaber bestehender Unionsmarke müssen somit zunächst keine weiteren Schritte unternehmen. Ihr geistiges Eigentum wird fortan durch eine nationale Marke im Vereinigten Königreich geschützt.
Inhaber einer nationalen Marke erhalten sechs Monate vor dem Ablaufdatum, sofern dieses nach dem 01. Juli 2021 liegt, eine Verlängerungsaufforderung. Liegt das Ablaufdatum vor dem 01. Juli 2021, so erhält der Inhaber zum Ablaufdatum eine Erinnerung und hat dann sechs Monate Zeit, eine Verlängerung zu beantragen.
Was passiert mit Unionsmarken, deren Anmeldung erst 2021 abgeschlossen ist?
Das UKIPO erstellt von Amts wegen nur eine nationale Handelsmarke, wenn das Anmeldeverfahren der betreffenden Unionsmarke vor dem 01. Januar 2021 abgeschlossen wurde. Ist das Verfahren noch anhängig, so kann der Inhaber der Unionsmarke prioritätswahrend bis einschließlich zum 30. September 2021 dieselbe Marke im Vereinigten Königreich anmelden.
Wer eine Marke bei der EUIPO angemeldet hat und auch im Vereinigten Königreich sein geistiges Eigentum schützen möchte, sollte bei der Anmeldung unbedingt den Bezug zur Unionsmarkenanmeldung angeben und den Schutz in den entsprechenden Klassen beantragen, um die frühere Priorität zu erhalten. Anmelder sollten beachten, dass der Bezug zu der Anmeldung bei der EUIPO unbedingt herzustellen ist, da bei einer nationalen Anmeldung die Seniorität gilt. Ohne Herstellung des Bezuges könnte sich andernfalls ein Dritter die Marke national schützen lassen, ohne dass es hierbei auf das Anmeldedatum bei der EUIPO ankäme.
Die Anmeldegebühr beträgt 170 Pfund und umfasst eine Klasse. Für jede weitere Schutzklasse werden 50 Pfund fällig.
Was muss ich veranlassen, um eine neue Marke zukünftig europaweit schützen zu lassen?
Da das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil der europäischen Union ist, ist geistiges Eigentum durch Unionsmarken nicht mehr geschützt. Für künftige Anmeldungen ist die Marke daher sowohl bei der EUIPO, als auch bei dem IPO im Vereinigten Königreich nach nationalem Markenrecht anzumelden. Hierfür werden dann auch gesonderte Gebühren fällig. Die Dauer des Markenschutzes beträgt jeweils zehn Jahre.
Brauche ich einen Anwalt, um eine Marke beim UKIPO anzumelden?
Zur Vermeidung von Kollisionsrisiken und zur bestmöglichen strategischen Platzierung einer Marke kann die Hinzuziehung anwaltlicher Beratung hilfreich sein. Ein Anwaltszwang herrscht für Markenangelegenheiten im Vereinigten Königreich jedoch nicht.
Zusammenfassung
Der Schutzstatus, den Unionsmarken- und Designinhaber im Vereinigten Königreich nach dem 01. Januar 2021 genießen, hängt vom Einzelfall ab. Wer Inhaber einer vor dem 31. Dezember 2020 eingetragenen Marke ist, sollte in jedem Fall beachten, dass die Verlängerung des Schutzes künftig sowohl bei der EUIPO als auch bei dem UKIPO zu beantragen ist.
Wer erst kürzlich eine Markenanmeldung bei der EUIPO beantragt hat, sollte sicherstellen, dass das Anmeldeverfahren vor dem Jahreswechsel abgeschlossen wurde. Andernfalls wird das UKIPO von sich aus keine Anmeldung einer nationalen Marke vornehmen. Markenrechte wären unter Umständen im Vereinigten Königreich schutzlos.
Weitergehende Informationen des EUIPO finden Sie hier: Hinweise EUIPO.
Informationen der britischen Regierung zu den Folgend es Brexits für geistige Eigentumsrechte können Sie hier abrufen: Hinweise Vereinigtes Königreich.
Praxishinweis
Inhaber einer Unionsmarke sollten im eigenen Interesse prüfen, ob das UKIPO ordnungsgemäß eine Marke nach nationalem Recht erstellt hat und die Unionsmarke sich im nationalen Markenregister des Vereinigten Königreichs „spiegelt“.
Ferner sollte die nationale Marke zu Verlängerungszwecken gesondert überwacht werden, da die Erneuerung losgelöst von der Unionsmarke zu beantragen ist.
Wer zukünftig in Europa geistiges Eigentum schützen möchte sollte beachten, dass er sowohl bei der EUIPO als auch bei dem UKIPO gesonderte Marken anmelden und höhere Gebühren in Kauf nehmen muss.
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Geschrieben von Sebastian von Allwörden am . Veröffentlicht in Aktuelles, Aktuelles: Gewerblicher Rechtsschutz, Praxistipps, Praxistipps: Gewerblicher Rechtsschutz.
Das deutsche Wettbewerbsrecht wurde durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs umfassend reformiert. Der erste Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde schon 2019 vorgestellt. Die Gesetzesänderungen traten im Dezember 2020 in Kraft. Von den Änderungen betroffen sind u.a. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Vorrangiger Zweck der Gesetzesreform ist die Eindämmung rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen, die insbesondere im Zusammenhang mit Internethandel in den vergangenen Jahren ein großes Ausmaß angenommen haben.
Der folgende Beitrag verschafft einen Überblick über die wesentlichsten Veränderungen im Wettbewerbsrecht:
Wer darf künftig noch abmahnen?
Mitbewerber sind nach der neuen Gesetzeslage nur noch zur Abmahnung berechtigt, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in nicht nur unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen. Damit wurden die Anforderungen an die sogenannte Aktivlegitimation deutlich verschärft. Denn zuvor ist es nach dem früheren Gesetzeswortlaut jedem Mitbewerber möglich gewesen, Ansprüche aus dem UWG geltend zu machen. Dies führte in der Praxis nicht selten zu „Scheinhändlern“, die über Plattformen wie Ebay nur dem Anschein nach ein Geschäft betrieben, in Wahrheit aber in Kooperation mit Anwaltskanzleien vornehmlich Einnahmen durch Abmahnungen anderer Händler generierten.
Die Berechtigung rechtsfähiger Verbände, Abmahnungen auszusprechen, wurde ebenfalls deutlich eingeschränkt. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind nur noch Verbände aktivlegitimiert, die in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste ist zur Gewährleistung bestmöglicher Transparenz im Internet veröffentlicht. Verbände müssen nunmehr u.a. mindestens 75 Mitgliedsunternehmen haben, über ein Mindestmaß an personeller, sachlicher und finanzieller Ausstattung verfügen und seit mindestens einem Jahr vor Aufnahme in die Liste eine Verbandstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben.
Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
Schon nach bisheriger Rechtslage konnten Abmahnungen, die ausschließlich im Kosteninteresse ausgesprochen wurden, rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs nun jedoch in § 8c UWG deutlicher definiert und durch die Aufnahme von Fallgruppen in das Gesetz Klarstellungen vorgenommen. So sind nach der Gesetzesänderung beispielsweise Abmahnungen, in denen ein unangemessen hoher Gegenstandswert angesetzt wird, mit denen überhöhte Vertragsstrafen verlangt werden oder mit denen eine Unterlassungsverpflichtung gefordert wird, die offensichtlich über die Rechtsverletzung hinausgeht, per se rechtsmissbräuchlich.
Wo darf noch geklagt werden?
Nach der alten Rechtslage kam der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ bei Wettbewerbshandlungen im Internet uneingeschränkt zur Anwendung. Denn Abmahnende konnten die Ansprüche aus dem UWG vor jedem Landgericht durchsetzen, in dessen Bezirk die unlautere Handlung begangen wurde. Da eine Werbung oder ein Verkaufsangebot im Internet (Facebook, Amazon, Ebay und Co.) bundesweit abrufbar ist, ist der „Erfolg“ der Handlung im juristischen Sinne stets überall in Deutschland eingetreten. Folglich ist jedes Landgericht gleichermaßen zuständig gewesen, was in der Praxis dazu führte, dass ein Händler aus Köln einen Konkurrenten aus München vor einem Gericht in Hamburg verklagten konnte.
Nach neuer Rechtslage gilt der „fliegende Gerichtsstand“ im Wettbewerbsrecht nicht mehr. So ist nunmehr nach § 14 Abs. 2 UWG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Partei ihren Sitz hat. Eine Ausnahme kann u.U. nur gelten, wenn ein örtlich begrenzter Kreis von potentiellen Kunden angesprochen wird. Dann kann alternativ auch im Bezirk der vorgenommenen Handlungen geklagt werden.
Die Landesregierungen sind nun ermächtigt, Sonderzuständigkeiten in den Bundesländern festzulegen und damit eine Zuständigkeitskonzentration herbeizuführen. So könnten künftig, sofern die Regierungen der Länder von der Ermächtigung Gebrauch machen, eines oder mehrere Landgerichte für mehrere Gerichtsbezirke in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten zuständig sein.
Welche Kosten dürfen mit einer Abmahnung geltend gemacht werden?
Die im Zusammenhang mit Abmahnungen entstehenden Kosten – die bisher bei berechtigten Abmahnungen stets von dem Abgemahnten getragen werden mussten – hängen der Höhe nach von dem zugrundeliegenden Gegenstandswert und – bei Folgeverstößen – auch von der Höhe der verlangten Vertragsstrafe ab. Der Gesetzgeber hat die folgenden grundlegenden Änderungen vorgenommen:
Abmahnkosten können künftig nur noch verlangt werden, wenn die Abmahnung den neuen formellen Anforderungen aus § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Nach dem neuen § 13 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von Abmahnkosten eines Mitbewerbers im Bereich des E-Commerce ausgeschlossen, wenn es sich um einen bloßen Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten handelt oder, wenn Datenschutzverstöße abgemahnt werden.
Vertragsstrafen von mehr als EUR 1.000 dürfen gegenüber Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern nur noch verlangt werden, wenn es sich um „erhebliche“ Verstöße handelt.
Allgemeine Informationen zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: Wettbewerbsrecht.
Das aktuelle Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können Sie hier abrufen: UWG.
Unsere Sozietät berät umfassend in wettbewerbs- und werberechtlichen Fragen und vertritt Sie im Bedarfsfall in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Sprechen Sie uns gern unverbindlich an.
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Geschrieben von Sebastian von Allwörden am . Veröffentlicht in Aktuelles: Gewerblicher Rechtsschutz.
Werbemaßnahmen für Autos sind regelmäßig Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen. Dabei stellt sich im Wesentlichen die Frage, welche Informationen über das Produkt und den Verkäufer angegeben werden müssen, damit sich der mit der Werbung angesprochene Verbraucher ein vollständiges und zutreffendes Bild von den Eigenschaften des Produkts, den Kosten und seinem möglichen Vertragspartner machen kann.
Im Zusammenhang mit den Verkaufsangeboten von Autohändlern in Portalen für Gebrauchtwagen kommt den Angaben zu den durchschnittlichen Verbrauchswerten und dem CO2-Austoß des angebotenen Fahrzeugs praktisch eine hohe Bedeutung zu. Unterlassene Angaben führen oftmals zu kostspieligen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.
In jüngerer Zeit entschieden der Bundesgerichtshof (BGH) und das OLG Köln zwei Fälle, in denen es um die lauterkeitsrechtliche Bewertung klassischer Anzeigen in Printmedien ging. Der BGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass ein „Angebot“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht voraussetzt, dass alle wesentlichen Merkmale des Produkts angegeben sind (BGH, Urteil v. 18.10.2017 – I ZR 84/16). Eine „Aufforderung zum Kauf“ liege bei europarechtskonformer Auslegung auch dann schon vor, wenn die Merkmale des Produkts und der Preis in der Weise in angemessenem Umfang angegeben werden, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine Kaufentscheidung zu treffen. Anders ist dies bei reiner Image- oder Aufmerksamkeitswerbung, die keine direkte Aufforderung zum Kauf und damit kein Angebot im Sinne des UWG enthält. Für Letztere gelten folglich geringere Anforderungen an Informationspflichten.
Der BGH befand die Zeitungsanzeige eines Händlers der Marke Suzuki für wettbewerbswidrig, da Vor- und Zuname des Einzelkaufmanns, der die Anzeige verantwortete, nicht in der Werbung, die eine Aufforderung zum Kauf beinhaltete, angegeben waren. Nach Auffassung des BGH hätten diese Informationen in der Anzeige angegeben werden müssen, damit sich der angesprochene Verbraucher ein Bild von seinem möglichen Vertragspartner machen kann.
Das OLG Köln entschied, dass bei der Bewerbung verschiedener Ausführungen eines PKW-Modells der Marke Mitsubishi auf einer Abbildung einerseits (Top-Modell) und im Text andererseits (Basis-Modell) auch bei der Preisangabe zwischen den verschiedenen Modellen differenziert werden muss (OLG Köln, Urteil v. 27.02.2019 – 6 U 155/18). Dies folgt daraus, dass die bildliche Darstellung des Top-Modells ein eigenes qualifizierten Angebot, also eine eigenständige Aufforderung zum Kauf beinhalten soll. Dem OLG zufolge ist es deshalb erforderlich, dass der Gesamtpreis des Top-Modells als wesentliche Information angegeben werden muss. Der in der Praxis gebräuchliche Hinweis, das abgebildete Fahrzeug enthalte Sonderausstattungen, kann nach dieser Entscheidung im Einzelfall unzureichend sein, wenn gleichzeitig mit dem Grundpreis für eine Modellreihe geworben wird.
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Geschrieben von L2019_45_ac am . Veröffentlicht in Aktuelles: Gewerblicher Rechtsschutz.
Die fast wörtliche Veröffentlichung einer Pressemitteilung kann wettbewerbswidrig sein, wenn der Presseartikel über ein Unternehmen durch die Leserschaft als unabhängige Berichterstattung wahrgenommen und das Unternehmen überaus positiv dargestellt wird.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bewertete die Veröffentlichung einer Pressemitteilung in einer unanfechtbaren Entscheidung als unzulässige Schleichwerbung seitens eines Presseverlags (Beschluss v. 22.08.2019 – 6 W 64/19). Wettbewerbsrechtlich gelten getarnte geschäftliche Handlungen im Sinne des § 5a Abs. 6 UWG grundsätzlich als unlauter. Die Veröffentlichung eines Presseartikels stelle wegen der objektiven Förderung fremden Absatzes eine geschäftliche Handlung zugunsten eines Unternehmens dar, wenn es nicht vorrangig um die sachliche Information und Meinungsbildung der Leser gehe.
Dem Beschluss lag die redaktionelle Veröffentlichung einer Pressemitteilung zugrunde, in der über eine Spende eines Unternehmens berichtet wurde. Dabei wurden Politiker mit positiven Äußerungen in Bezug auf dieses Unternehmen zitiert. Der Artikel hätte nach Auffassung des Gerichts mit „Anzeige“ oder „Werbung“ gekennzeichnet werden müssen, da bei der Leserschaft der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, Journalisten hätten den Bericht recherchiert und Interviews geführt.
Bei der Feststellung einer Wettbewerbswidrigkeit müssen stets die gesamten Umstände einer Veröffentlichung berücksichtigt werden. Positive Berichterstattungen bewegen sich oft im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und geschäftlichen Handlungen.
VON ALLWÖRDEN Rechtsanwälte beraten Sie gern in Rechtsfragen aus dem Bereich der Öffentlichkeits- und Pressearbeit.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Versendung von Werbemails als rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingestuft (BGH, Urteil vom 10.7.2018 – VI ZR 225/17). In der neueren Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass die Zusendung von Werbemails ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich einen Eingriff dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Dies gelte sogar dann, wenn die Werbemail mit einer Rechnung für zuvor bestellte Produkte versendet wird.
Nach der Ansicht des BGH gelten auch Kundenzufriedenheitsbefragungen, die per E-Mail verschickt werden, als Werbung. Der BGH betonte außerdem nochmals, dass der Versender von Werbemails dem Empfänger die Möglichkeit geben muss, der Verwendung der E-Mailadresse zu Werbezwecken zu widersprechen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger über eine Internethandelsplattform beim Beklagten Produkte bestellt. Der Beklagte sendete dem Kläger daraufhin eine E-Mail mit dem Betreff „Ihre Rechnung zu Ihrer Bestellung…“ zu, in der er den Kläger bat, an einer Kundenzufriedenheitsumfrage teilzunehmen und eine Kundenbewertung abzugeben. Dies Verbindung von einer Rechnung mit Werbung ist nicht unüblich.
Der Kläger, der in der unaufgeforderten Zusendung der Kundenumfrage eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sah, klagte auf Unterlassung. In den Vorinstanzen war der Kläger unterlegen. Der BGH bejahte jedoch einen Unterlassungsanspruch wegen einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Analog § 1004 Absatz 1 BGB bestehen Unterlassungsansprüche bei Verletzung sämtlicher von § 823 Absatz 1 BGB geschützter Rechte und Rechtsgüter. Zu den von § 823 Absatz 1 BGB geschützten Rechten zählt auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das aus den Grundrechten hergeleitet wird, schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, „im Privaten in Ruhe gelassen zu werden“. Es gewährt dem Einzelnen das Recht, sich vor ungewünschter Einflussnahme in seine Privatsphäre zu schützen und gibt dem Betroffenen das Recht, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann daher auch vor einer unerwünschten Kontaktaufnahme schützen.
Die ungefragte Zusendung von Werbemails, zu denen der Bundesgerichtshof auch Kundenumfragemails zählt, stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig. Nach den Wertungen der europäischen Datenschutzrichtlinie, die bei der Frage, ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt zu berücksichtigen sind, sind Werbemails nur bei vorheriger Einwilligung des Empfängers zulässig. Dies muss bei der für die Feststellung der Rechtwidrigkeit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erforderlichen Einzelfallabwägung zwischen den Interessen der Parteien berücksichtigt werden. Der BGH stellte klar, dass vor Zusendung von Werbemails die Einwilligung des Empfängers einzuholen ist. Außerdem habe ein klarer und deutlicher Hinweis darauf zu erfolgen, dass der Verwendung der E-Mailadresse jederzeit widersprochen werden kann. Der Bundesgerichtshof verweist insoweit auf die Bestimmungen aus § 7 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), deren Wertung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu berücksichtigen sei.
Unterlassungsansprüche aus dem UWG, namentlich § 8 Absatz 1 UWG, standen dem Kläger hingegen nicht zu. Denn als Verbraucher zählt der Kläger nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 8 Absatz 3 UWG. Das UWG ermöglicht insbesondere Klagen von Mitbewerbern (§ 8 Absatz 3 Nr. 1 UWG) – es beinhaltet hingegen keinen Individualschutz für Verbraucher.
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